Ab diesem Schuljahr (2024/25) müssen alle Schulen unter Einbindung der Schulpartnerinnen und Schulpartner ein Kinderschutzkonzept erarbeiten. Das BMBEF stellt dafür eine Vorlage bereit.
In allen Lebensbereichen unserer Kinder sorgen wir für stetige Verbesserung ihrer Sicherheit. Die rasante Entwicklung im Bereich digitaler Medien und die fast grenzenlose Verfügbarkeit von Geräten, die den Zugang dorthin ermöglichen, erfordert einen Schulterschluss aller Erwachsenen.
Weiterlesen: Für Ihre Schulgemeinschaft vor Ort- "Gesunder Umgang mit digitalen Medien"
Unsere Neuerscheinungen ergehen wie gewohnt an unsere Mitglieder und Interessenten und diesmal auch an die (Pflicht)schulen.
Es zeigte sich: "Eine unfaire Behandlung durch Lehrende kann populistische Einstellungen begünstigen." >>Studie "Bildung und Partizipation"
Weiterlesen: Faktoren für populistische Haltungen bei Teenagern
Wichtige Berechnungsgrundlage ist der Umstand, auf welchen Wochtentag der 26. Oktober fällt.
Endlich ohne Wenn und Aber geklärt, dass die Transportkosten im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schwimmunterricht vom Schulerhalter zu tragen sind!
Seit Bestehen der (Neuen)Mittelschule üben Eltern Kritik an der Leistungsfeststellung und -beurteilung in der (N)MS,
Weiterlesen: Kritik an Leistungsbeurteilung in Mittelschulen durch Studie belegt
Die Anzahl von Suspendierungen (vorübergehenden Schulausschlüssen) hat stark zugenommen. Ein Schulausschluss kommt nicht überraschend, ihm gehen in der Regel viele unschöne Ereignisse voraus.
Weiterlesen: steirisches Maßnahmenpaket für gewaltfreie Schulen
Sowohl für Bundesschulen als auch für Schulen in der Steiermark, für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht, gibt es -für neu zu stellende Anträge- neue Vorgaben. aktualisiert: 25.04.2024
Immer wieder kommt es vor, dass nicht in allen für die Teilnahme vorgesehenen Klassen/Gruppen eine Teilnahmequote von 70% erreicht wird.
Der Markt mit Angeboten von Einzelpersonen und Vereinen, die in die Schulen wollen, ist riesig. Aktualisiert 10.Juli 2023
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung,Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“ (Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes)
„Wenn im Bereich der Schule Inklusion nicht bedeutet, Menschen mit Beeinträchtigungen so zu unterstützen, dass sie jenen Maßstäben genügen können, die auch für alle anderen gelten, handelt es sich gerade um keine Inklusion mehr, sondern um eine Exklusion auch dann, wenn sie unter einem gemeinsamen physischen Dach stattfindet.“ (Univ.Prof. K.P. Liessmann,Jahrbuch für Politik 2014)
siehe auch: Inklusive Bildung und Sonderpädagogik - Strategie und Positionspapier - März 2021