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Informationsfeststellung - Pädagogische Freiheit bei der Form, Anzahl und Dauer besteht nur bei Leistungsfeststellungen, die nicht dem Zweck der Leistungsbeurteilung dienen. Informationsfeststellungen gemäß § 1 Abs. 2 LBVO dienen lediglich der Information der Lehrperson darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist. Informationsfeststellungen fließen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

Feststellungen der Leistungen der Schüler (Informationsfeststellungen), die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind (daher) nicht Gegenstand der Leistungsbeurteilungsverordnung.

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