„Schriftlichen Mitarbeitsleistungen“ sind gemäß § 4 Abs. 1 lit. a LBV „in die Unterrichtsarbeit eingebundene schriftliche Leistungen“. Darunter sind Leistungen nicht punktueller Art zu verstehen, wie beispielsweise die Führung der Schulübungshefte, Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsbüchern (Ausfüllen von Texten in Schulbüchern), Rechnungen an der Tafel und Ähnliches.
„Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages“, „Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten“ oder „ Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden“ werden als Mitarbeitsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, d od. e LBV in der Praxis häufig nicht klar von „schriftlichen Mitarbeitsleistungen“ unterschieden, zumal sie auch in Schriftform erbracht werden können. Eine exakte Zuordnung ist hierbei nicht immer möglich bzw. auch nicht notwendig. Im gegenständlichen Zusammenhang ist eine klare Trennung dieser verschiedenen Formen von (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen jedenfalls ohne Relevanz, da sämtliche Formen der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht Leistungsfeststellungen nichtpunktueller Art sind.
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