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Mögliche Hilfen:

a) Unterricht durch zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrpersonen aus dem Kontingent / Stellenplan

b) Betreuungspersonal* (früher: Pflege- und Hilfspersonal) für pflegerisch-helfende Tätigkeiten gem.§ 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz  *  (StPEG) 

*außer Kraft mit 1.1.2024     >> Übergangsbestimmung: § 55c StPEG    > hier

Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulerhalters, im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung  Betreuungspersonal für Schüler/innen mit einem körperlichen Betreuungsbedarf bereitzustellen, um ihnen den Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

Ziel dieser Maßnahme: jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder dabei behindern, am Unterricht teilzunehmen:
+Hilfe beim Essen, bei der Fortbewegung, oder beim Toilettenbesuch,
- keine Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn, diese obliegen den Lehrpersonen - siehe a)

Ausmaß des Einsatzes:

NEUe Zuständigkeit:StSchAG 2023  § 2 (2) Die Landesregierung * entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

* Neu seit 1.1.2024 für neue Anträge   (Übergangsbestimmungen siehe hier  und hier )

Rechtsgrundlage:  LGBl. Nr. 1/2024Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen wird

Alle vorliegenden Gutachten hat die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. In jedem Fall muss in der Begründung dargelegt werden, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind.
Die Eltern haben Pateienstellung (Parteiengehör, Akteneinsicht,...)

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Weiterhin werden Unterlagen beizubringen sein bzw. auch zusätzlich beigebracht werden können:
Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal (Hilfs- und Pflegepersonal) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund eines schul- und/oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung eines Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.
Befunde und Gutachten von Kliniken, FachärztInnen, PsychologInnen sowie Stellungnahmen von Privatpersonen oder Schulleitern/-leiterinnen dürfen nicht allein zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, können aber als zusätzliche Befundunterlage für den/die Schul- und/oder Amtsarzt/-ärztin dienen.

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  • Kinder mit „besonderen Bedürfnissen / Bedarfen"

    Mittwoch, 28. Dezember 2016 00:00

    Kinder mit „besonderen Bedürfnissen / Bedarfen" 

    Zwei „Feststellungen“ mit unterschiedlichen Hilfen

    A) Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf: Rechtsgrundlage (nur im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schulbesuch): Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b (Diese Links führen zur jeweils aktualisierten Fassung)

    Definition: Kinder, die infolge einer Behinderung* dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen können, wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

    Eltern haben jederzeit -anlässlich der Schülereinschreibung ebenso wie während eines Unterrichtsjahres- das Recht, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.

    siehe nächster Abschnitt                siehe auch EB Dez.2023 -Vergabepraxis

    *bitte beachten Sie: Der Begriff "Behinderung" ist hier nicht zwingend im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes zu sehen sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.

    B) Kind mit Behinderung    

    Zu unterscheiden zwischen Schülerinnen und Schülern an 

    - Schulen für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht  d.s. die allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) - hier gelten die entsprechenden Landesgesetze

    - "Bundesschulen", dh. sie besuchen eine allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) bzw. eine in den Pädagogischen Hochschulen eingegliedertenPraxisschule. hier kommt der Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zur Anwendung >hier

     "Steirische Landesgesetze"

    Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig vom Alter   bzw. 

    § 7  >> siehe Änderungen

    Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
    Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.

    Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 –  LGBl. Nr. 1/2024   

     

    Für SuS an Bildungseinrichtungen des Bundes:

    Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776

     


    ad A: Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Antrag der Eltern oder der Schulleitung oder sonst von amtswegen;

    Zuständigkeit für Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: Bildungsdirektion  siehe auch FIDS

    NEU:  pdfAntragsformular    (Februar 2019)  Antragsformular - aktuell    Informationen zum Antrag > hier

     

    pdf  RS 7 / 2019 Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung  bzw. Link RS 7/2019

    Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs:

    Schulpflichtgesetz § 8.    § 8 , § 8a , § 8b   (* Diese Links führen zur jeweils aktualisierten Fassung)

    Die Bildungsdirektion hat auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, (Hauptschule), Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

    Die Bildungsdirektion hat  *  zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,

    + ein sonderpädagogisches Gutachten sowie

    + erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und

    + mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholenpdfRolle des schulpsychologischen Gutachtens im Verfahren.

    Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen.

    Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

    * Wichtige Neuerung:

    Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche Gutachten (sonderpädagogische, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) es für seine Entscheidung benötigt. Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.


    Mögliche Hilfen:

    a) Unterricht durch zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrpersonen aus dem Kontingent / Stellenplan

    b) Betreuungspersonal* (früher: Pflege- und Hilfspersonal) für pflegerisch-helfende Tätigkeiten gem.§ 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz  *  (StPEG) 

    *außer Kraft mit 1.1.2024     >> Übergangsbestimmung: § 55c StPEG    > hier

    Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulerhalters, im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung  Betreuungspersonal für Schüler/innen mit einem körperlichen Betreuungsbedarf bereitzustellen, um ihnen den Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

    Ziel dieser Maßnahme: jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder dabei behindern, am Unterricht teilzunehmen:
    +Hilfe beim Essen, bei der Fortbewegung, oder beim Toilettenbesuch,
    - keine Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn, diese obliegen den Lehrpersonen - siehe a)

    Ausmaß des Einsatzes:

    NEUe Zuständigkeit:StSchAG 2023  § 2 (2) Die Landesregierung * entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

    * Neu seit 1.1.2024 für neue Anträge   (Übergangsbestimmungen siehe hier  und hier )

    Rechtsgrundlage:  LGBl. Nr. 1/2024Gesetz vom 17. Oktober 2023, mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen wird

    Alle vorliegenden Gutachten hat die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. In jedem Fall muss in der Begründung dargelegt werden, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind.
    Die Eltern haben Pateienstellung (Parteiengehör, Akteneinsicht,...)

    Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

    Weiterhin werden Unterlagen beizubringen sein bzw. auch zusätzlich beigebracht werden können:
    Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal (Hilfs- und Pflegepersonal) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund eines schul- und/oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung eines Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.
    Befunde und Gutachten von Kliniken, FachärztInnen, PsychologInnen sowie Stellungnahmen von Privatpersonen oder Schulleitern/-leiterinnen dürfen nicht allein zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, können aber als zusätzliche Befundunterlage für den/die Schul- und/oder Amtsarzt/-ärztin dienen.


     Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist diesfalls das Vorliegen einer psychischen Behinderung, aus welcher eine mangelnde Fähigkei resultiert, dem Unterricht einer „Regelschule“ (Volks- oder Neue Mittelschule, Polytechnischen Schule,...) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu können,

    Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten

    können im Rahmen der "Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" Unterstützung durch zusätzlichen Lehrereinsatz erhalten.

    pdf Verhaltens -Auffäligkeiten, -Störungen, -Behinderungen

    Kinder und Jugendliche aus dem autistischem Spektrum:

    Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, von der alle Entwicklungsbereiche (kognitive Entwicklung, sozial-emotionale Entwicklung, Sprache und Kommunikation, Motorik) betroffen sind.

    Hier können zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrpersonen (verhaltenspädagogische Stützlehrer/-innen) zum Einsatz kommen, aber

    bei Vorliegen eines körperlichen Betreuungsbedarf  (eine funktionale Behinderung im weitesten Sinne ein körperliches Defizit bedingt), ist § 35a StPEG * anwendbar.
    Beispiel: Das Kind verspürt zwar, dass es durstig ist und es wäre auch in der Lage allein zu trinken, es fehlt ihm aber der Handlungsplan sein Getränk auszupacken und sich herzurichten. Ähnliches gilt auch für das Anziehen, den Toilettengang, Essen, Waschen, etc.

    * außer Kraft mit 1.1.2024 siehe Änderungen

    Die Bereitstellung von Personal für die Beaufsichtigung bzw. Betreuung von ausschließlich verhaltensauffälligen bzw. erziehungsschwierigen, sonst aber nicht behinderten Kindern, um diese zu betreuen und so einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder erst zu ermöglichen, fällt nicht unter Schulerhaltung.

    Siehe dazu auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark LVwG 70.10-227/2015


    ad B: Kind mit Behinderung

    - Schulen für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht  d.s. die allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) - hier gelten die entsprechenden Landesgesetze

    - "Bundesschulen", dh. sie besuchen eine allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) bzw. eine in den Pädagogischen Hochschulen eingegliedertenPraxisschule. hier kommt der Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zur Anwendung

     "Steirische Landesgesetze"

    Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig vom Alter   bzw. 

    § 7  >> siehe Änderungen

    Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
    Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.

    Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 –  LGBl. Nr. 1/2024   

    Für SuS an Bildungseinrichtungen des Bundes:

    Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776

    Weiterführende Informationen zum Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.09.2023, GZ: 2023-0.480.776; Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes erstellt von der BD Steiermark > IBu5/396-2024


    NEU: für alle SuS geht ab 1.1.2024 der Weg über die Bildungsdirektionen

    An Bundesschulen Die Genehmigung von Anträgen und die Beauftragung der konkreten Assistenzleistung kommt dem Präsidialbereich der Bildungsdirektionen zu.

    An öffentlichen Pflichtschulen:  über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz entscheidet die Landesregierung.

    Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 zur Anwendung. Der Antrag wird bei der Schule eingebracht, die Landesregierung entscheidet.

    seit 1.1.2024 für neue Anträge   StSchAG 2023

     

     

    siehe Bürgerinitiative 2016

    siehe auch freiwilliges 10., 11. und 12. Schuljahr

    siehe: Nachteilsausgleich

     

      weiter

    Sonderpädagogischer Förderbedarf

    Donnerstag, 16. Februar 2017 00:00

    Sonderpädagogischer Förderbedarf

    siehe auch BMBWF-Sonderschule und inklusiver Unterricht

    pdf Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung   link: RS 7/2019

    Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

    Durch die Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 trat an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, die mit der die Aufnahme in eine Sonderschule verbunden war, nunmehr die "Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".
    Als Grund für eine entsprechende Entscheidung ist nach wie vor normiert, dass das Kind "infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgend vermag."

    Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. (BMUK-Erlass 1996)

    Der Begriff "Behinderung" ist nicht zwingend im Sinn des Behindertengesetzes zu verstehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.

    Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich.

    Seit jeher besuchen viele körperbehinderte, seh- und hörbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass besondere Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reicht eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel aus.“ (BMUK-Erlass 1996)


    Wann erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs?     Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b

    Die Feststellung kann auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen erfolgen. siehe Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

    Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes handelt es sich aus rechtlicher Sicht noch nicht um die Festlegung bestimmter Maßnahmen für das betreffende Kind, sondern um die allgemeine Feststellung, dass für das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich ist.

    Rolle der Lehrpersonen, Schulleitung, Schulbehörde

    Gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 gehört es zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

    Hiedurch tritt neben die behördliche Funktion (Entscheidungen und Anordnungen) auch eine Servicefunktion (Beratung und Unterstützung).
    (aus: Behördenfibel, LSR f. Stmk.)

    Ermittlungsverfahren-allgemein

    Siehe Elternbrief Dez.2016:

    spf - und dann? - Lehrplaneinstufung erst nach Zuerkennung des spf! Das heißt, ein Kind erhät nicht dann den Status "spF", wenn es einen Sonderschullehrplan braucht. Kinder mit spF können auch nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule ..... unterrichtet werden und dennoch diese "besondere Förderung" erhalten.

    Aufhebung des spF - einmal erfolgte Einstufungen müssen regelmäßig überprüft werden.

    Siehe Elternbrief Juni 2017:

    Einstieg in die Berufswelt

    spezielle Regelungen im Berufsausbildungsgesetz

    siehe auch: Nachteilsausgleich

    siehe auch: Inklusion oder Exklusion

     

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