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 iBP und PAB

Rechtsgrundlagen:

a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG

b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)
Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

c) das jeweilige Landesgesetz

Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Assistenzleistungen um eine individuelle Betreuungsleistung für Kinder/Jugendliche/Studierende mit einer Form von Behinderung handelt und KEIN pädagogischer Auftrag damit verbunden ist

iBP

iBP - Individuelle Betreuungsperson "Schulassistenz" - 

STEIERMARK:

seit 1.1.2024  gibt es eine Änderung von § 7 des Stmk. Behindertengesetzes >> siehe hier

NEU*: für Schulkinder kommt das Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 zur Anwendung. Der Antrag wird bei der Schule eingebracht, die Landesregierung entscheidet.

Schulassistenz (früher mehrere Bezeichnunge: Pflege- und Hilfspersonen, ...) erfolgt für: bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit
- einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder
- sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

 *seit 1.1.2024 für neue Anträge   StSchAG 2023

§ 2 Verfahren:
(1)Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
 
 Tätigkeiten: (Beispiele)

•medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen

• Hilfestellung zur Aufrechterhaltung der Motivation und Lernfreude (u.a. Ermutigung zur aktiven Mitarbeit), Unterstützung beim Halten der Konzentration und Aufmerksamkeit (u.a. Hinweise zur Weiterarbeit, Aufmerksamkeitsfokussierung bzw. -lenkung)
• Unterstützung bei der schulischen Organisation (...) und Erweiterung der Selbstständigkeit
• Hilfestellungen für die Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (...)
• Hilfestellung zur adäquaten Kontaktaufnahme zu anderen Kindern bzw. Vermeidung von Konflikten (u.a. Hilfestellungen zur Konfliktlösung, „Sprachrohr“)
• emotionale Unterstützung und Ermöglichung einer Bezugs- und Vertrauensperson
Begleitung bei Ausflügen, Schullandwoche, etc.   zur Kostenübernahme siehe hier

 

Weitere Infos siehe >> hier

 Leistungsbeschreibung Schulassistenz - Transparenzdatenbank Österreich >>> hier

 Individuelle Betreuungsperson (iBP) in der Schule - BD-Stmk>>>  XIISchu1/0834-BD-STMK/2021

 

PAB

PAB-persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen - Regelungen für Bundesschulen, ...

Das BMB derzeit: BMBWF hat für SchülerInnen mit körperlicher Behinderung, die über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule verfügen, 2013 das Projekt „Persönliche Assistenz in Bildngseinrichtungen“ (PAB) gestartet. 

 Persönliche Assistenz für körperbehinderte Schüler und Schülerinnen in Bildungseinrichtungen des Bundes, Änderung und Wiederverlautbarung  RS 22/2021  außer Kraft und ersetzt durch

Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776 

 siehe auch EB-Dez.2022

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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