iBP und PAB
Rechtsgrundlagen:
a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG
b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)
Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.
c) das jeweilige Landesgesetz
Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Assistenzleistungen um eine individuelle Betreuungsleistung für Kinder/Jugendliche/Studierende mit einer Form von Behinderung handelt und KEIN pädagogischer Auftrag damit verbunden ist
iBP
iBP - Individuelle Betreuungsperson "Schulassistenz" -
STEIERMARK:
seit 1.1.2024 gibt es eine Änderung von § 7 des Stmk. Behindertengesetzes >> siehe hier
NEU*: für Schulkinder kommt das Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 zur Anwendung. Der Antrag wird bei der Schule eingebracht, die Landesregierung entscheidet.
Schulassistenz (früher mehrere Bezeichnunge: Pflege- und Hilfspersonen, ...) erfolgt für: bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit
- einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder
- sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
*seit 1.1.2024 für neue Anträge StSchAG 2023
•medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen
• Hilfestellung zur Aufrechterhaltung der Motivation und Lernfreude (u.a. Ermutigung zur aktiven Mitarbeit), Unterstützung beim Halten der Konzentration und Aufmerksamkeit (u.a. Hinweise zur Weiterarbeit, Aufmerksamkeitsfokussierung bzw. -lenkung)
• Unterstützung bei der schulischen Organisation (...) und Erweiterung der Selbstständigkeit
• Hilfestellungen für die Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (...)
• Hilfestellung zur adäquaten Kontaktaufnahme zu anderen Kindern bzw. Vermeidung von Konflikten (u.a. Hilfestellungen zur Konfliktlösung, „Sprachrohr“)
• emotionale Unterstützung und Ermöglichung einer Bezugs- und Vertrauensperson
• Begleitung bei Ausflügen, Schullandwoche, etc. zur Kostenübernahme siehe hier
Weitere Infos siehe >> hier
Leistungsbeschreibung Schulassistenz - Transparenzdatenbank Österreich >>> hier
Individuelle Betreuungsperson (iBP) in der Schule - BD-Stmk>>> XIISchu1/0834-BD-STMK/2021
PAB
PAB-persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen - Regelungen für Bundesschulen, ...
Das BMB derzeit: BMBWF hat für SchülerInnen mit körperlicher Behinderung, die über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule verfügen, 2013 das Projekt „Persönliche Assistenz in Bildngseinrichtungen“ (PAB) gestartet.
Persönliche Assistenz für körperbehinderte Schüler und Schülerinnen in Bildungseinrichtungen des Bundes, Änderung und Wiederverlautbarung RS 22/2021 außer Kraft und ersetzt durch
Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes Geschäftszahl: 2023-0.480.776
siehe auch EB-Dez.2022
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