Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen,
• wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder
• wenn gemäß Abs. 2a - mangelnde Deutschkenntnisse- eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2019 festgestellt: "kein häuslicher Unterricht bei mangelnden Deutschkenntnissen ist nicht verfassungssungswidrig" VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 377/2018-8
Der häusliche Unterricht muss auch dann untersagt werden, wenn das Kind den Erfolgsnachweis für ein Schuljahr im häuslichen Unterricht nicht erbracht hat und für das folgende Jahr wieder im häuslichen Unterricht sein möchte.
Nur wer die Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres besteht, darf weiter häuslichen Unterricht erhalten. siehe Erfolgsnachweis
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