Das Bundesverwaltungsgericht "widerspricht" dem Landesschulrat für Steiermark:
Im Spruch W128 2109944-1/2E mit der Geschäftszahl W128-2109944-1 wird ua auf die Punkte
- Gleichwertigkeit des Unterrichts,
- Qualifikationen der unterrichtenden Person,
- Vorlage einer Jahresplanung eingegangen.
aus 1.2.5. des Beschlusses.
ad Gleichwertigkeit: "....Es ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPlG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die Behörde nicht das Gegenteil feststellt...."
ad: Qualifikationen: "...Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11SchPlG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gem. Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis der Befähigung unzulässig...."
ad: Jahresplanung "...Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, ...,Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffs ausgehen....
Der Bescheid des LSR vom 23.05.2015 wurde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.
Der LSR für Stmk erlässt am 06.08.2015 einen neuen Bescheid - wieder abschlägig. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben. Im Spruch W128 2109944-2/7E mit der Geschäftszahl W128 2109944-2 wir ua festgestellt:
"Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
"3.2.4. Darüber hinaus hat die belangte Behörde inhaltlich die Bindungswirkung des Beschlusses vom 15.07.2017, Zl. W128 2109944-1 verkannt und ist somit (entgegen § 28 Abs. 3 VwGVG) rechtswidrig im zweiten Rechtsgang von der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Wie dort ausgeführt wurde, ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504)."
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