Menu
Menu

Grundsätzliche Hinweise zum Befüllen des Formulars „Semesterinformation/ Jahresinformation“, Anlage 17 zur ZFVO (s. Anhang)

• Der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderung ist auf jeden Fall im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation darzulegen.

• Der Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz* darf lediglich in den Bewertungsgesprächen thematisiert werden, sich jedoch nicht in der Semester- bzw. Jahresinformation abbilden. (§ 11a Abs. 2 ZFVO)

• Nächste Schritte und zu setzende Fördermaßnahmen können direkt aus dem Protokoll des Bewertungsgespräches in das Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation übertragen werden.

• Wenn aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch stattgefunden hat, sind jedenfalls nächste Schritte und Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

• Wenn die Schülerin bzw. der Schüler in einem oder mehreren Gegenständen die Kompetenzanforderungen NICHT erfüllt, sind jedenfalls spezifische Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

• Die Dokumentation der Lern- und Entwicklungsschritte kann der Semester- bzw. Jahresinformation additiv beigelegt werden. Es dürfen jedoch keine schriftlichen Informationen zur Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz** enthalten sein.

• Es wird empfohlen, den Vermerk „Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 SchUG jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen in der Jahresinformation unmittelbar vor dem Datum einzufügen. Andernfalls muss dieser Zusatz noch einmal mittels Datum, Unterschrift und Rundstempel bestätigt werden. (§ 11a Abs. 3 ZFVO)

• Das Datum des abgehaltenen Bewertungsgespräches ist an der vorgesehenen Stelle einzutragen. Findet aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch statt, ist an der vorgesehenen Stelle anstelle des Datums ein Strich zu setzen.

• Für die erste Seite der Semester- bzw. Jahresinformation ist Papier mit hellgrünem Unterdruck zu verwenden (§ 11a Abs. 4 ZFVO). Werden für die Ausfüllung des Formulars „Semesterinformation/Jahresinformation“ mehrere Seiten benötigt, sind diese zu verbinden (§ 11a Abs. 4 ZFVO).

_____________________________Ende des Rundschreibens__________________________

 Anmerkung LV:

wegen  § 11a Abs. 2 der ZFVO wäre zu ergänzen:

sowie des Verhaltens in der Gmeinschaft

** sowie zum Verhalten in der Gemeinschaft

 Denn gemäß § 11a ZFVO darf auch keine schriftliche Information über das Verhalten in der Gemeinschaft erfolgen. 

 

aus  BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -

siehe auch: Jahresinformationen nicht rechtskonform

Related Post

  • Jahresinformation - Erlass des BMB

    Mittwoch, 20. September 2017 00:00

    Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens  pdf BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.

    Teil II also  lautet: 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung