Maßnahmen je nach Risikostufe
ad MNS>>Novelle der C-SchVO vom 10.9.2021 neuer Absatz in § 5: "(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“
diverse Ereignisse zB Elterngespräche, Sitzungen, Schulveranstaltungen,
diverse Gegenstände zB. Musik, Bewegung u. Sport, Unverb. Übungen,
C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.
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- Kategorie: Elternbrief September 2021