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So soll Schule mit Präsenzunterricht gelingen

(siehe: Erlass „Sichere Schule“, C-SchVO,… auf www.bmbwf.gv.at)

Zur einfacheren Unterscheidung von Personenkategorien erlebt die Bezeichnung „schulfremde Personen“ eine Renaissance:

„Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen:

Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal inkl. Freizeitpädagog/inn/en psychosoziales und unterstützendes Personal (wie z.B. Schulpsychologen/-psychologinnen, Schulsozialarbeiter/innen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistenten/-assistentinnen, Trainer/innen an Schulen für Leistungssport, Sprachassistent/inn/en) sowie Lehrbeauftragte und Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts.“

(aus Erlass „Sichere Schule…“ Seite 9)

Eltern gehören somit in die Kategorie „schulfremd“, was für viele allerdings keine wirkliche Neuheit ist.

Für alle „schulfremden“ Personen (Externe) gilt:

Sie müssen beim Betreten des Schulgebäudes ein Getestet-, Geimpft- bzw. Genesen-Zertifikat vorweisen und einen MNS zu tragen.


 Die Schule beginnt mit einer sogenannten Sicherheitsphase:

In den ersten drei Schulwochen werden ALLE Schüler/innen jeweils dreimal pro Woche getestet, auch jene, die bereits genesen oder geimpft sind.

In der Regel findet die Testung im Klassenverband statt.

Ausnahmen:

Für Eltern von Kindern in der ersten Klasse Volksschule, die ihre Kinder bei den ersten Testungen unterstützen wollen, werden am Beginn des Unterrichtstages Teststationen eingerichtet, bei denen die Eltern ihre Kinder bei der Durchführung unterstützen/begleiten können.

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen auch zu Hause oder mit Unterstützung von Assistenzpersonal getestet werden.

Ersatzweise darf jede/r auch Tests von anderen befugten Stellen (Arzt, Apotheke,…) durchführen lassen und die Ergebnisse vorlegen.

Zweimal pro Woche findet der gewohnte Antigen-Schnelltest statt („Nasenbohrer“-Test),

ein Test pro Woche wird als PCR-Test mit Mundspülung durchgeführt.    siehe Testrhythmus

Die PCR-Tests werden an der Schule durch ein 30 Sekunden andauerndes Spülen im Mund durchgeführt. (Bei der Spülflüssigkeit handelt es sich um Trinkwasser, das mit lebensmittelechtem Kochsalz versetzt ist). 


pdfALLES SPÜLT - PCR-Tests an Schulen September 2021

Wie schon im Vorjahr müssen die Erziehungsberechtigten von Kindern unter 14 Jahren eine Einverständniserklärung unterzeichnen, andernfalls dürfen die Kinder nicht getestet werden. Über 14-Jährige können die Zustimmung selbst erteilen.

Bei Testpflicht ist das Testen an der Schule bzw. die Vorlage von entsprechenden negativen Ergebnissen anderer befugter Stellen Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht.

Ausnahme:

Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungs-berechtigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür.

In diesem Falle sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungs-wahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

MNS außer in der Klasse:

Außerhalb der Unterrichts- und Gruppenräume müssen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.

Corona-Testpass

Die negativen Testergebnisse werden im Corona-Testpass dokumentiert, welcher auch für außerschulische Veranstaltungen (z.B. Sportverein) Gültigkeit hat.


 Ein Frühwarnsystem wird eingerichtet:

Abwasseranalysen und die Weiterentwicklung und Verfeinerung der „Gurgelstudie“ (Sentinel-Schulen = „Wächter“-Schulen) helfen dabei, die Risikolage besser und frühzeitig einschätzen zu können. Die Rückmeldung aus dem Frühwarnsystem unterstützt die Festlegung der allgemeinen und regionalspezifischen Risikolage.

Basierend auf den von der Corona-Kommission ermittelten risikoadjustierten 7-Tages-Inzidenzen ergeben sich die 3 Risikostufen für die Bildungseinrichtungen.

Die entsprechenden Schwellenwerte für die Bildungseinrichtungen lauten:  ACHTUNG: bereits über Bord geworfen  siehe News vom 1.10.2021

Stufe 1: unter 100 gilt als geringes Risiko,

Stufe 2: zwischen 100 und 200 als mittleres Risiko,

Stufe 3: über 200 als hohes Risiko.

Bezirks- oder auch schulspezifische Verordnungen sind möglich. In erster Linie betrifft dies die Testfrequenz an den Schulen, aber auch das Tragen eines MNS sowie spezielle Präventionsmaßnahmen im Unterricht.

Einen (groben) Überblick über die Maßnahmen je nach Risikostufe bieten die nachfolgenden Tabellen:


Maßnahmen je nach Risikostufe

 pdf Testungen/MNS   

ad MNS>>Novelle der C-SchVO vom 10.9.2021  neuer Absatz in § 5: "(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“

pdf diverse Ereignisse zB Elterngespräche, Sitzungen, Schulveranstaltungen, 

pdf diverse Gegenstände zB. Musik, Bewegung u. Sport, Unverb. Übungen,

 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.

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Geltungsbereich der Inhalte

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