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Anordnung von Teilnahme an IKT-gestütztem Unterricht:

§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
2. der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,

§ 9 C-SchVO 2021/22    i.d.g.F  

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 18b SchuG  - Stand 1. September 2021
(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.

§ 18b SchUG   i.d.g.F  

Zu beraten zB im Schulforum wäre, was als gesicherte Prüfungsumgebung akzeptiert ist, damit nicht im Einzelfall – (vermeintlich) willkürlich – die Sicherheit in Abrede gestellt werden kann.

Geltungsbereich der Inhalte

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