In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.
Ausnahmen von der Regel „Schulstufe = Klasse“
♦ Bei zu geringer Schülerzahl werden mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
♦ Es liegt eine Entscheidung vor über ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundschule (SchOG § 12 Abs.2 Z2) ,
Die Entscheidung über eine getrennte oder gemeinsame Führung –mit Festlegung um welche Schulstufen es sich handelt, obliegt lt. Bundesgesetz entweder dem Schulforum oder dem Schulleiter nach Anhörung des Schulforums zu übertragen ist.
In der Steiermark liegt die Entscheidung beim Schulforum –nach Zustimmung von Bildungsdirektion und Schulerhalter (Ausführungsgesetz: § 3 StPOG)
Wie bei allen Entscheidungen dürfen keine „Mehrkosten“ entstehen.
Wie bei jeder Entscheidung des Schulforums müssen auch bei dieser Entscheidung die Vorschriften des § 63a SchUG (Einberufung der Sitzung, Anwesenheitserfordernis, Abstimmung, etc.) erfüllt werden und eine entsprechende Dokumentation (Protokoll, vorliegen. Ad Protokoll: Mindestinhalt und Aufbewahrungsfristen für Protokolle SchUG § 77a Abs. 3 bzw. Elternbrief September 2016 sowie - NEU Sonderausgabe "Schulpartnerschaft konkret" September 2019
Fazit:
Es muss klar sein und somit den Eltern (zumindest auf Nachfrage) bekannt gegeben werden, wie die Organisationsform der Schule bzw. der Klasse ihres Kindes ist.
Kooperationen mit Sonderschulen SchOG § 11 (6):
Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
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- Kategorie: Elternbrief September 2019