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Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht

Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen.

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