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Qualitätssicherung:

„Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.“ (SchOG § 8h Abs.4)

Leistungsbeurteilung:  

„SchUG § 18 Abs.14:

„Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze.“ (Abs. 1ff: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ... hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. ... Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen....)

SchUG § 22 Abs.11:

„(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen.

Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten.

Z 1 gilt nicht ..., wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache ... die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

SchUG § 25 Abs. 5c und d): Ein Aufsteigen ist

für SchülerInnen aus Deutschförderklassen dann möglich, wenn sie auf Grund des Testergebnisses für den weiteren Schulbesuch als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung eingestuft werden und die Klassen- bzw. Schulkonferenz dies „gutheißt“. .... (5c) ;

für SchülerInnen aus Deutschförderkursen dann, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. ... (5d)

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  • Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache

    Samstag, 08. Dezember 2018 00:00

    Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache

    siehe auch  archiv 2018 Deutschförderklassen  sowie sprachliche Bildung   mit Informationen des BMBWF zu Sprachstandsfeststellungen (MIKA-D), Bildungssprache / Deutschförderklassen, Lehrpläne,...

    Eine wesentliche Voraussetzung für den Schulerfolg eines Kindes ist eine gute sprachliche Bildung. Sprachförderung hat daher zu Recht in der Diskussion um Chancengerechtigkeit einen hohen Stellenwert.

    Sprachförderung im verpflichtenden Kindergartenjahr, Sprachförderung in der Schule sind begleitende Maßnahmen, die eine erfolgreiche Bildungslaufbahn ermöglichen sollen.

    Von und mit Gleichaltrigen kann der Gebrauch einer Alltagssprache automatisiert werden. Eine angemessene und effiziente Aneignung von jenen sprachlichen Fähigkeiten, die für einen den Talenten entsprechenden Schul-bzw. Bildungserfolg erforderlich sind, kann durch Kommunikation mit Mitschülerinnen und Mitschülern kaum gewährleistet werden. Denn diese befinden sich in der Regel selbst erst im Aufbau ihrer sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Sie sind je nach Alter beim Sprachgebrauch selbst noch nicht so gefestigt, dass sie vor ungünstigen Entwicklungen gefeit wären oder den Anspruch, an ein günstiges Sprechverhalten –siehe unten- verlässlich erfüllen können.

    Es ist daher die Aufgabe der Erwachsenen für ein entsprechendes Sprachangebot zu sorgen. Die Vermittlung von Bildungssprache an Gleichaltrige zu delegieren wäre fahrlässig.

    Zwei wesentliche Aspekte sollten nicht unterbewertet werden:

    1. Die Fähigkeit sprechen zu lernen ist Teil unserer genetischen Veranlagung. Weil das Gehirn insbesondere in der frühen Kindheit darauf eingestellt ist, auf allen Ebenen der Sprache Muster zu entdecken und Regeln zu bilden, bedarf es „im Kleinkindalter keines Trainings oder Unterrichts, wohl aber eines regelmäßigen, variationsreichen und zugleich sehr spezifischen Sprachangebots (vgl. Tracy, 2008: „Wie Kinder Sprachen lernen-Und wie wir sie dabei unterstützen können“)

    Wichtig ist die Reflexion über die eigene sprachliche Kompetenz und das eigene Sprechverhalten um einen angemessenen sprachlichen Umgang mit den Kindern zu gewährleisten:

    Wie ist meine Wortwahl, die Aussprache, Betonung und Lautstärke?

    Erteile ich nur kurze, immer gleich formulierte Anweisungen?

    Stelle ich vorwiegend Fragen, die nur JA/Nein-Antworten provozieren?

    Siehe auch Seite 7: Reden ist Gold – DiePresse

    2. Sprachliche Fähigkeiten, die nur Alltagskommunikation ermöglichen, sind nicht ausreichend für einen guten Schul- bzw. Bildungserfolg.

    Es ist daher erforderlich, die bildungssprachlichen Fähigkeiten von Beginn an durchgängig und gezielt zu fördern. Kinder bzw. Schüler/innen können sich das jeweils erforderliche sprachliche Register fast nur in der Bildungseinrichtung wie Kindergarten oder Schule aneignen.

    Findet dort keine explizite Vermittlung von „Bildungssprache“ statt, verstärkt dies die Selektivität des Bildungswesens.

    Alle Kinder, unabhängig von ihrer Erstsprache, brauchen einen bildungssprachförderlichen Unterricht. Doch Kinder, die die Unterrichtssprache gar nicht beherrschen, benötigen eine „Einstiegshilfe“, die es ihnen ermöglicht, die Struktur der Sprache zu erfassen, ihren Wortschatz zu erweitern und nach Hörverstehen und Sprechen auch Lesen und Schreiben zu beherrschen.

    Diese gewaltige Leistung kann effizient nicht „nebenbei“ erbracht werden.

    Es ist daher durchaus im Interesse der betroffenen Kinder, in speziellen Klassen oder Gruppen den Grundstein für eine gelingende Sprachentwicklung legen zu können.


    Ein bildungssprachförderlicher Unterricht ist durch 6 Merkmale gekennzeichnet (vgl. Imke Lange et.al., 2010)

    Die Lehrkräfte stellen die Verbindung von Allgemein- und Bildungssprache explizit her.

    Die Lehrkräfte diagnostizieren die individuellen sprachlichen Voraussetzungen und Entwicklungsprozesse.

    Die Lehrkräfte vermitteln, in welchen Kontexten Wörter angemessen sind (systematische Wortschatzarbeit, Thematisierung von Strukturwörtern,...).

    Die Lehrkräfte bieten vielfältige Möglichkeiten zum Sprachgebrauch, Beiträge bewusst zu konstruieren,...

    Die Lehrkräfte bieten differenzierte Aufgabenstellungen und Hilfsmittel (Wortlisten, Formulierungshilfen, Satzanfänge, Satzmuster, ...).

    Die Lehrkräfte pflegen ein kompetenzorientiertes Korrekturverhalten und eine kriterienorientierte Erfassung und Bewertung sprachlicher Leistungen.

     

    ERGÄNZUNGEN:

    Lehrplan kundgemacht am 31.08.2018 hier

    Information des bmbwf zur Umsetzung sowie Qualitätsentwicklung und -sicherung von Deutschförderkursen an Berufsschulen pdfBMBWF-25.075/0042-I/10/2018

     

    Aus Lehrplan-Entwurf (Inkrafttreten mit 1.9.2018 vorgesehen; verpflichtende Anwendung erst ab Schuljahr 2019/20):


    Deutsch in der Deutschförderklasse soll sicherstellen,

    „dass jene Schülerinnen und Schüler, die aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 16 des Schulunterrichtsgesetzes, dem Unterricht nicht folgen können und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG bei Einschulung den außerordentlichen Status erhalten haben, diese frühzeitig erlernen und möglichst bald gemeinsam im Klassenverband dem Lehrplan der jeweiligen Schulstufe als außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit Deutschförderkurs oder ordentliche Schülerinnen und Schüler folgen können.“

    Der Lehrplan (-entwurf) beschreibt folgende Ausgangssituation:

    „Deutsch wird in der Deutschförderklasse gesteuert und zudem in vielen außerschulischen (Lern‑)Situationen in der zielsprachlichen Umgebung ungesteuert erlernt. Der Unterricht hat an diese besondere sprachliche Ausgangssituation der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen: Es werden Sprechanlässe geboten, die geeignet sind, Kommunikationsmöglichkeiten außerhalb des Unterrichts zu eröffnen. Die soziale Verschränkung mit der Regelklasse von Anfang an ist für den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und Lernorte außerhalb des Klassenzimmers bieten dem Spracherwerb besonders wirkungsvolle Impulse.“

    und sieht die Deutschförderklasse als „Geschützten Raum“

    „Der Unterricht geht vom Sprachhandlungsbedarf der Schülerinnen und Schüler aus und greift ihre aktuellen Erfahrungen mit dem Deutschen als Zweitsprache auf. Dabei wird die Deutschförderklasse zu einem geschützten Lernraum, ...“

    in der auf die Besonderheiten von „Alltagssprache vs. Bildungssprache“ Bezug und Rücksicht genommen wird:

    „Neben der Entwicklung der sprachlichen Handlungsfähigkeit für den (außer‑)schulischen Kommunikationsbedarf werden im Rahmen der Sprachförderung in Deutschförderklassen auch die bildungs- und fachsprachlichen Kompetenzen der Lernenden (ua. mündliche Textkompetenz) altersgerecht ausgebildet. Der Weg von der Alltagssprache bis zur Bildungs- und Fachsprache bedarf einer kontinuierlichen Begleitung.

    Die Deutschförderklasse kann nur einen ersten Grundstein legen für eine sprachliche Entwicklung, die in weiterer Folge sowohl durch weitere durch weitere Sprachförderung als auch in hohem Maß durch sprachsensiblen Unterricht in allen Fächern unterstützt wird. Dabei orientieren sich die Aussprache und Intonation aller Lehrpersonen an der Standardsprache...“

    In den „Methodischen Erläuterungen“ wird darauf hingewiesen, dass Diagnoseinstrumente zum Einsatz kommen müssen, sobald „der Sprachstand Beobachtungen zulässt“ und

    individuelle Förderpläne zu erstellen sind.

    „Die Lehrperson sorgt dabei für eine klare Trennung von Lern- und Prüfungssituationen.“


    Wer muss eine Deutschförderklasse besuchen?

    Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, müssen eine Deutschförderklasse besuchen.

    ABER: wird die Mindestzahl 8 (auch klassen- schulstufen- oder schulartübergreifend) nicht erreicht, oder stehen die räumlichen Gegebenheiten dagegen (Ausnahmeregelungen), so „sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.“

    Zu beachten: Die Bezeichnung „Klasse“ ist irreführend. Denn gemäß SchUG § 2b (5) sind Deutschförderklassen keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Alle Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.

    Für wen sind Deutschförderkurse vorzusehen?

    Für Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, sind Deutschförderkurse einzurichten.

    Aber wie oben gilt die Mindestzahl 8 (klassen- schulstufen- oder schulartübergreifend). Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.


    Dauer der besonderen Förderungen:

    Deutschförderklasse: 15 Wochenstunden in Vorschulstufe und 1. -4-Schulstufe

                                       20 Wochenstunden in Sekundarstufe

    ein Semester bis maximal vier Semester

    Deutschförderkurse: 6 Wochenstunden,

    ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, bei Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz auch kürzer


     

    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)


     

    Qualitätssicherung:

    „Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.“ (SchOG § 8h Abs.4)

    Leistungsbeurteilung:  

    „SchUG § 18 Abs.14:

    „Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze.“ (Abs. 1ff: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ... hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. ... Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen....)

    SchUG § 22 Abs.11:

    „(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen.

    Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

    1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

    2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten.

    Z 1 gilt nicht ..., wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache ... die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

    SchUG § 25 Abs. 5c und d): Ein Aufsteigen ist

    für SchülerInnen aus Deutschförderklassen dann möglich, wenn sie auf Grund des Testergebnisses für den weiteren Schulbesuch als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung eingestuft werden und die Klassen- bzw. Schulkonferenz dies „gutheißt“. .... (5c) ;

    für SchülerInnen aus Deutschförderkursen dann, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. ... (5d)

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