Land Oberösterreich interpretiert weitergehend
Das Amt der Oö. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft argumentiert betreffend Zulässigkeit von Geldern für Schulveranstaltungen auf Schulkonten derart, dass diese für zulässig erachtet werden. Aus Sicht der Direktion Verfassungsdienst ist das Führen eines Kontos zur finanziellen Abwicklung von Schulveranstaltungen unter den Wortlaut des Abs. 5 Z 3 zu subsumieren.
Siehe Pflichtschulen - Konten bei Bankinstituten verfasst von: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft 4021 Linz • Bahnhofplatz 1
Die Möglichkeit und die Bedingungen betreffend Teilrechtsfähigkeit sind für Oberösterreich im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz § 7a geregelt *. Der angesprochene Absatz 5 in § 7a oö.POG stimmt inhaltlich mit dem steirischen Absatz 5 in § 5a StPEG überein
* Am 21.Juli 2017 trat eine Novelle des OÖ POG in Kraft: § 7 Zuständigkeit des Schulleiters. "Schulen oder Schülerheimen wurde das Recht verliehen, finanzielle Zuwendungen Dritter im Rahmen unentgeltlicher Rechtsgeschäfte entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Aufgrund dieser ausdrücklichen Zuerkennung der Rechts persönlichkeit für die Annahme derartiger finanzieller Zuwendungen ist es den Schulen und Schülerheimen nunmehr möglich, dass sie diese Zuwendungen durch die Leiterin bzw. den Leiter selbst annehmen. Diese Rechtspersönlichkeit erstreckt sich auch auf die finanzielle Abwicklung von Schulveranstaltungen, wie z.B. von Wandertagen, Wintersportwochen, Sommersportwochen und Projekttagen, sowie sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens,..." siehe LSR OÖ A3-117/8-2017
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- Kategorie: archiv 2017