Nicht schulgeldfrei:
Die rechtlich vorgesehene Unentgeltlichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule umfasst nicht jene Kosten, die durch
die gemäß § 61 Schulunterrichtsgesetz normierte Pflicht der Erziehungsberechtigten erwächst, ihre Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 Schulunterrichtsgesetz auszustatten, das sind Lern- und Arbeitsmittel, sowie
die gemäß § 3 Schulveranstaltungenverordnung vorgesehenen Kostenbeiträge für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen.
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- Kategorie: Elterbrief September 2017
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Schulgeldfreiheit”-was heißt das?
Dienstag, 14. November 2017 00:00* 5. 0ktober 2020: Neufassung des RS 16 aus 2016 betreffend Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen an Bundesschulen Rundschreiben Nr. 12/2020
Nachfolgender Beitrag stammt aus dem Elternbrief Sep. 2017: die wesentlichen Inhalte sind unverändert, auch wenn das zugrunde gelegte RS 16/2016 nunmehr durch das RS 12/2020 ersetzt wurden - s.o.
Das neue RS 12/2020 liefert insbesondere Ergänzungen.
Im vergangenen Jahr gab es zum Thema Schulkosten mehrere parlamentarische Anfragen.
Ebenso wurde vom BMB ein diesbezügliches Rundschreiben 16/2016 * erlassen. Die aus dem RS und der Anfragebeantwortung mit der Geschäftszahl BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 resultierenden Erkenntnisse bzw. Ausführungen sind hier zusammengefasst.
“Schulgeldfreiheit”-was heißt das?
Gemäß § 5 Schulorganisationsgesetz ist der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich. → daher ist Nachstehendes nicht auf Privatschulen anwendbar
Schulgeldfrei:
Die rechtlich vorgesehene Unentgeltlichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule bedeutet, dass der Schulerhalter all jene Ressourcen zur Verfügung zu stellen hat, die für den lehrplangemäßen Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb einer Schule erforderlich sind.
Alles was demnach für das Unterrichten notwendig ist, angefangen von den Räumlichkeiten, über die Ausstattung wie Tafel, Overheadprojektor oder Beamer bis hin zu diversem Anschauungsmaterial (Karten, Präparate etc.), ist daher vom jeweiligen Schulerhalter beizusteIlen.
Es bedeutet somit nicht nur den Entfall von Schulgeld oder Aufnahmetaxen, sondern auch den Entfall der Einhebung von Lehrmittelbeiträgen.
siehe auch Thema: Schulgeldfreiheit
„Qualitätssicherungsbeiträge“ verboten
„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind, wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig. Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.
Nicht schulgeldfrei:
Die rechtlich vorgesehene Unentgeltlichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule umfasst nicht jene Kosten, die durch
die gemäß § 61 Schulunterrichtsgesetz normierte Pflicht der Erziehungsberechtigten erwächst, ihre Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 Schulunterrichtsgesetz auszustatten, das sind Lern- und Arbeitsmittel, sowie
die gemäß § 3 Schulveranstaltungenverordnung vorgesehenen Kostenbeiträge für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen.
Von „Unternehmungen im Rahmen von Schulveranstaltungen sind jene Aktivitäten zu unterscheiden, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes stattfinden: z.B. Schwimmen im Rahmen des Unterrichtes aus Bewegung und Sport. Diese unterliegen der Schulgeldfreiheit.
Was sind Unterrichtsmittel?
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
Die Hilfsmittel umfassen zwei Gruppen:
+ Lehrmittel: das sind Hilfsmittel, die vom Schulerhalter beizustellen sind und
+ Lern- und Arbeitsmittel: das sind Hilfsmittel, die die Erziehungsberechtigten zu finanzieren haben
Ad Lehrmittel:
Lehrmittel sind jene Sachen, welche die Lehrkraft zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigt oder die Teil der schulischen Infrastruktur sind.
Dazu zählen z.B. Tafel, Kreide, Wandkarten, Beamer, Maschinen, Werkzeuge, aber auch Desktop-PC samt Software, Drucker, Kopierer, (wireless) Access-Points u.ä.
Es ist unzulässig, für die Nutzung bzw. Bereitstellung derartiger Lehrmittel, aber auch für die Nutzung der schulischen Infrastruktur, Beiträge von den Schüler/-innen bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuheben.
Ad Lern- und Arbeitsmittel:
Lernmittel sind jene Unterrichtsmittel, welche die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, in ihrem Eigentum stehen und zum (aktiven) Lernen notwendig sind.
Dazu zählen z.B. Hefte, Schreibmaterial, Zirkel, Taschenrechner etc.
Arbeitsmittel sind Materialien für den praktischen Unterricht bzw. Werkmaterial
Diese Unterrichtsmittel fallen ebenso wie z.B. Turnkleidung in die Sphäre der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten und sind von diesen zu beschaffen.
Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen. Was hingegen zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, oder als Lehrmittel zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte durch die Lehrkräfte benötigt wird, kann keinesfalls als „Lern- und Arbeitsmittel“ angesehen werden.
Gemeinsamer Einkauf von Lern- und Arbeitsmitteln:
Ein gemeinsamer Einkauf von Schulsachen durch Lehrer/innen ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zwar lediglich dann,
wenn dies zur reibungslosen Abwicklung des Unterrichts erforderlich oder eine Vereinheitlichung auf andere Weise nicht möglich ist.
In solchen Ausnahmefällen sind die Kostenanteile der einzelnen Schüler/innen genau zu berechnen; allfällige Preisnachlässe, Mengenrabatte usw. sind auf alle Schüler/innen gleichmäßig aufzuteilen.
Kopie ist nicht gleich Kopie
Kopien können
als Lern- oder Arbeitsmittel in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen, z.B. Arbeitsblätter oder
Lehrmittel sein, weil sie der Unterrichtsarbeit dienen, zB. Angabenzettel für Schularbeiten, oder
anderen Zwecken dienen z.B. Informationen an Erziehungsberechtigte
Das Einheben von Beiträgen für Kopien ist verboten, wenn diese für andere Zwecke bzw. als Lehrmittel verwendet werden.
Zulässigkeit von Beiträgen für Kopien, die als Lern- und Arbeitsmittel verwendet werden, ist je nach Schulart unterschiedlich geregelt:
an mittleren und höheren Schulen sind nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz Beiträge zulässig,
im Pflichtschulbereich besteht ein Vorschreibungsrecht der gesetzlichen Schulerhalter betreffend Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel – ausgenommen an Berufsschulen und im Betreuungsteil ganztägiger öffentlicher Pflichtschulen – grundsätzlich nicht. Sofern Kopien als Lernmittel vom gesetzlichen Schulerhalter beigestellt werden, darf hiefür an allgemein bildenden Pflichtschulen (im Gegensatz zu den Berufsschulen nach § 14 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und zu den weiterführenden Bundesschulen nach § 5 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz) kein Beitrag eingehoben werden.
Pauschalierungen:
Es dürfen keine undifferenzierten bzw. nicht belegbaren Pauschalbeträge erhoben werden, mit diesen Geldern dürfen keine Lehrmittel angeschafft werden, die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der schulischen Infrastruktur eingehoben werden.
Dort, wo Lern- und Arbeitsmittelbeiträge verrechnet werden dürfen, ist
die Höhe des Lern- und Arbeitsmittelbeitrages zu Beginn jeden Schuljahres festzulegen und den Erziehungsberechtigten bzw. den SchülerInnen mitzuteilen. Grundlage für die Ermittlung der Höhe der einzuhebenden Beiträge ist die zu Beginn jeden Jahres vorzunehmende Lehrstoffplanung, welche als Grundlage für die Ermittlung der benötigten Materialien und Lernmittel dient.
Vor endgültiger Festlegung der Höhe des Beitrages und der Form des Inkassos (monatlich, quartalsweise, semesterweise oder jährlich) ist der Schulgemeinschafts-ausschuss (SGA) zu konsultieren. Analog in VS und NMS das Schulforum.
Zu beachten: Es fällt nicht in die Kompetenz der Schulgremien, Beiträge für jene Bereiche zu beschließen, die dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit unterliegen.
Es ist rechtlich nicht möglich „über die in unserer Bundesverfassung verankerte Schulgeldfreiheit jeweils an der einzelnen Schule abzustimmen. Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.“ (Zitat von HR Dr. Albert Eigner)
Anlässlich jeder Einzahlung in bar ist auf Wunsch eine Zahlungsbestätigung auszustellen, zu unterfertigen und dem Einzahler/der Einzahlerin auszuhändigen ist.
Nach Ablauf des Schuljahres und Durchführung der Zahlungen ist eine Endabrechnung zu erstellen. In dieser sind die beschafften Materialien und Lernmittel samt den dafür getätigten Auszahlungen den eingehobenen Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gegenüberzustellen. Diese Abrechnung ist den SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
Mitwirkung von Schüler- und Elternvertretern
+ Wahl der Unterrichtsmittel:
Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln – entweder innerhalb des Schulforums (§ 63a (2) Schulunterrichtsgesetz) oder
an Schulen mit SGA als stimmberechtigte Teilnehmer der Schulkonferenz (§ 14 (6))
+ Schulveranstaltungen
Über die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, und zwar über
Ziel,
Inhalt,
Dauer und
allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen
entscheiden die schulpartnerschaftlichen Gremien im Rahmen der gegebenen Autonomie. (§§ 63a Abs. 2, 64 Abs. 2, § 13 Schulunterrichtsgesetz)
Gemäß § 2 Schulveranstaltungenverordnung ist bei der Planung von Schulveranstaltungen ua. auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.