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Die Vorgaben des Landesschulrats sind deutlicher geworden:

Die Tage, an denen Gottesdienst ist, sind für alle Schülerinnen und Schüler Schultage mit Unterricht. Nur jene Kinder, die am Gottesdienst teilnehmen, dürfen dem Unterricht fernbleiben - allerdings nur für die konkrete Dauer der Veranstaltung.

Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich den an einem Schülergottesdienst bzw. einer religiösen Übung oder Veranstaltung teilnehmenden Schülern und Schülerinnen und nur für die konkrete Dauer der genannten Veranstaltungen (einschließlich etwaiger Weg-, Vor- und Nachbereitungszeiten) zu gewähren, sofern nicht sonstige wichtige Gründe für eine weitergehende Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegen. Schüler/innen, die an Schülergottesdiensten oder religiösen Übungen bzw. Veranstaltungen nicht teilnehmen, haben den Unterricht zu besuchen. (aus GZ.: VIIIRe1/1-2012)

Auch im Fasching, hier ist meist der Faschingsdienstag ein kritischer Tag, darf nicht generell ein Verkürzung des Unterrichtstages stattfinden.

Am Faschingsdienstag ist grundsätzlich der laut Stundenplan vorgesehene Unterricht zu erteilen. Es können allerdings im Schulgebäude Feierlichkeiten zur Stärkung der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft stattfinden. (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Februar 2012)

Der Beginn des Schuljahres ist auch der Beginn des Unterrichtsjahres. Daher muss auch Unterricht stattfinden. In der ersten Unterrichtswoche eines Schuljahres muss der Unterricht mindestens nachstehendes Stundenausmaß umfassen (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Juni 2015):

Volksschule:

Montag: 4 Stunden, wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind

Dienstag: 4 Stunden

Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan

NMS/PTS:

Montag: 4 Stunden

Dienstag: 5 Stunden

Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan

 

Geltungsbereich der Inhalte

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