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Hilfe und Maßnahmen, die wahrgenommen werden müssen:

Für den Pflichtschulbereich ist hier die Einrichtung von speziellem Förderunterricht die ideale Möglichkeit, da eine Teilnahmepflicht gegeben ist. (In den anderen Schularten ist bedarf die Teilnahme einer Anmeldung.)
"(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird." SchUG § 12

Förderunterricht zu Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein
Laut den Lehrplänen stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) ein zusätzliches Lernangebot dar. Dies insbesondere dann, wenn SuS im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen.
Diesfalls kann die Lehrkraft den verpflichtenden Förderbedarf auch für Lehrplaninhalte zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein selbstständig feststellen, vorausgesetzt dass diese Lehrplaninhalte zuvor im Unterricht entsprechend thematisiert wurden.
Hilfe auch für jene Kinder, die Fehlverhalten erleben/ertragen müssen
Gibt es in einer Klasse Probleme mit Kindern, die Gewalt ausüben oder in Richtung Extremismus agieren, so müssen alle Kinder der Klasse das Recht auch auf direkte Unterstützung erhalten. Es reicht nicht, wenn Maßnahmen nur in Richtung jener Kinder eingeleitet werden, die gewaltbereit agieren.
Viele Mitschülerinnen und Mitschüler sind durch derartige Situationen psychisch belastet, reagieren mit Lernproblemen, Schulangst oder auch -verweigerung und brauchen kollektiv aber oft auch individuell Hilfe.

Verständigungspflicht der Schule gem. SchUG § 48
Die Schule ist auch verpflichtet, die Erziehungsberechtigten zu verständigen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen mit diesen herzustellen und kommt es zu keiner Verbesserung der Situation durch die schulische Maßnahmen so

„hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“

Bleiben die Maßnahmen ohne Erfolg und bleibt die Gefährdung bestehen >> Suspendierung (SchUG § 49)

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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