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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

Diese Verordnung regelt
• Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen
• Technische und organisatorische Maßnahmen bei digitalen Endgeräten
• Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen
• Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen

Wichtige Begriffe (§ 4)
Schulverwaltung: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutz-rechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind, insbesondere
a) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder ...
b) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
c) Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
 Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management): ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 10; dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;
Unterrichtsdokumentation: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
IT-Services für pädagogische Zwecke: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte); (Z 4)
Fernverwaltung: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts; (Z 5)
Authentifizierung: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst; (Z 6)
digitale Endgeräte: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf ... oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel ... bereitgestellt werden; (Z 10)
Schulnetz: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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