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Schulreifeverordnung

Kriterien (§ 1)

(1) Voraussetzungen für das Vorliegen der Schulreife sind eine ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife.

Die Kriterien gem. (1) sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.

Festlegungen:

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

  • über phonologische Bewusstheit verfügt,
  • rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  • über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  • über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  • ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Sprachliche Kompetenz

§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Körperliche Reife

§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.

Sozial-emotionale Reife

§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen

  • sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
  • personalen Kompetenzen

verfügt.

Geltungsbereich der Inhalte

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