Sonntag, 13. August 2017 00:00
Provisorialverfahren
Widerspruch gegen Entscheidungen der Schule
Schritt 1: Organe (Schule, Prüfungskommission) treffen Entscheidungen
Entscheidungen, die von der Schule zu treffen sind, sind im Schulunterrichtsgesetz in den §§ 70 und 71 aufgelistet.
§ 70 Abs 1 umfasst zB Entscheidungen hinsichtlich Erlaubnis zum Fernbleiben, Wechsel von Schulstufen in der Grundschule, Stundung von Feststellungsprüfungen, Zulassung zu Externistenprüfungen, Versetzung in eine Parallelklasse, ...
Wird bei diesen Entscheidungen dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist ein Widerspruch möglich.
§ 71 Abs 2 umfasst zB die Entscheidung dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (lit.c), oder die letzte Stufe einer Schulart nicht erfolgreichen abge-schlossen hat (lit.c),..., dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde (lit.f),...
Auch in diesen Fällen ist ein Widerspruch zulässig.
Schritt 2: nachweisliche Übermittlung der Entscheidung.
Entscheidungen gemäß § 70 können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
Schritt 3: Eltern bzw. eigenberechtigte Schüler entscheiden sich für:
Kein Widerspruch: die Entscheidung der Schule bzw. Prüfungskommission erlangt Rechtskraft.
Neuer Erlass: April 2018
Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: ISchu1/74-2018 : Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG (Provisorialverfahren) bzw. link
§ 71 Abs 2 umfasst zB die Entscheidung dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (lit.c), oder die letzte Stufe einer Schulart nicht erfolgreichen abge-schlossen hat (lit.c),..., dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde (lit.f),...
Für die Schule gibt es Checklisten, die auszufüllen sind. Daraus ist ersichtlich, worauf es bei derartigen Widersprüchen ankommt:
Checkliste - Widerspruch am Ende des Unterrichtsjahres (neu - BD) bzw. link
Checkliste - Widerspruch nach Wiederholugsprüfung (neu BD) bzw. link
Notenübersicht alt = neu bzw. link
Schritt 4: Der Widerspruch wird fristgerecht von den Erziehungsberechtigten oder vom eigenberechtigten (volljährigen) Schüler eingebracht. Diese haben als Widerspruchswerber im Verfahren sogenannte Parteienstellung.
Wichtig:
Der Widerspruch muss innerhalb von 5 Tagen ab Kenntnis bzw. Übernahme bei der Schule, im Falle der Externistenprüfung bei der Prüfungskommission eingebracht werden.
Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung bzw. nachweislichen Übernahme.
Der Widerspruch muss schriftlich eingebracht werden. Dies darf in jeder technisch möglichen Form aber nicht mit E-Mail erfolgen.
Wichtig: Eine unrichtige Ausdrucksweise (wie z.B.: "Ich berufe gegen ......) darf dem Einbringer nicht zum Nachteil gereichen. Eingaben von Parteien sind immer im Sinn der offenkundigen Absicht der Partei zu interpretieren. Sollte in einem Einzelfall nicht klar ersichtlich sein, welche Absicht die Partei mit ihrer Eingabe verfolgt, so muss nachgefragt werden; eine Verzögerung des Verfahrens darf dadurch jedoch nicht eintreten.
Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft.
Schritt 5: Die zuständige Schulbehörde hat das Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Mit Einlangen des Widerspruchs bei der Schule bzw. Prüfungskommission beginnt die Entscheidungsfrist für die Schulbehörde zu laufen.
Die Frist für Entscheidungen beträgt grundsätzlich 3 Wochen, aber
in den Fällen von § 71 Abs. 2 lit.c (Berechtigung zum Aufsteigen, erfolgreicher Abschluss....) nur 2 Wochen.
Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Für Entscheidungen der Schulbehörde kommt das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Anwendung.
Gemäß § 60 AVG hat die Schulbehörde in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Schulbehörde hat die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Stützt sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“, muss die Behörde diese überprüfen.
Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
Dadurch wird das Verfahren unterbrochen.
Die kommissionelle Prüfung kann ohne „Wartefrist“ angesetzt werden. Eine Frist zwischen Unterbrechung des Verfahrens und Abhaltung der Prüfung ist nicht vorgesehen, da ja das „aktuell“ vorhandene Wissen des Schülers festgestellt werden soll.
Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Die Kommission entscheidet allein auf Grund ihrer Leistungsfeststellung über die Beurteilung.
Der behördlichen Entscheidung ist nur die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung zugrunde zu legen.
Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Der Widerspruch kann sich auch gegen die „Nicht-Erteilung der Aufstiegsberechtigung“ gem. § 25 Abs. 2 lit.c wenden dh die Klassenkonferenz hat befunden, dass die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen nicht ausreichend positiv sind, sodass dieser Schüler ein Nicht genügend „verkraften“ kann und er die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart dennoch aufweist.
In diesem Fall müssen auch die Beurteilungen in jenen Gegenständen herangezogen werden, die auf „Genügend“ lauten.
Wichtig bei Widersprüchen gem. § 71 Abs. 2 lit.c im Herbst:
Da sowohl Widerspruch als auch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben, darf der Schüler bis zur Entscheidung jedenfalls den Unterricht der nächsten Schulstufe besuchen.
Aspekte, die bei einem Widerspruch beachtet werden sollten
Die Behörde muss ein Ermittlungsverfahren durchführen.
„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.“ (§ 37 AVG)
Deshalb ist es wichtig, eine möglichst umfangreiche Darstellung der Situation zu liefern. Je nach Entscheidungsgegenstand sollte man in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen nachlesen, was die rechtliche Basis für die Entscheidung ist.
Geht es dabei um Leistungen des Kindes, so sollten nur diese und nicht etwaige organisatorische „Verfehlungen“ seitens der Schule beschrieben werden, welche mutmaßlich zu mangelnden Leistungen geführt haben.
Kontraproduktiv wäre zB: „Prüfung nicht zeitgerecht angesagt und deshalb nichts gekonnt“.
Denn Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen des Schülers und es ist nicht zu prüfen, ob eine Verletzung der Informationspflicht stattgefunden hat.
Relevant sind alle Unterlagen und Informationen, die geeignet sind, ein positives Leistungsbild zu erzeugen.
Hilfreich dafür sind die Checklisten und Ausführungen des Landesschulrats im Erlass vom 2. Jänner 2014. Dort wird den Schulen mitgeteilt, was die Stellungnahme des Lehrers zu beinhalten hat, wenn ein diesbezüglicher Widerspruch erfolgt ist. Auf all diese Aspekte sollten auch Erziehungsberechtigte (Schüler) als Widerspruchswerber soweit wie möglich eingehen:
Schularbeiten und Tests werden durch die Schule vorgelegt werden. Auch der Lehrplanbezug ist dabei zu dokumentieren. Könnte man zB beweisen, durch Schulübungshefte, etc., dass einige Aufgabenstellungen nicht dem Stand des Unterrichts entsprochen haben, wäre dies ein wichtiges Detail.
Ein wichtiger Bereich ist auch die Mitarbeit. Hier sollten positive Aussagen über die Beteiligung im Unterricht, die der Lehrer bei Sprechtagen oder Sprechstunden getätigt hat, möglichst mit Datum und annäherndem Wortlaut angeführt werden.
Auch etwaige Referate und sonstige mündliche oder schriftliche Beiträge sollten unbedingt angeführt und etwaige Handouts vorgelegt werden.
Hausübungshefte könnten belegen, dass Arbeitsaufträge erfüllt wurden. Analoges trifft auf Schulübungshefte und Mitschriften zu.
Da bei Entscheidungen gem. § 71 Abs. 2 lit.c meist nicht nur die Überprüfung der Beurteilungen „Nicht genügend“ stattfindet sondern auch die Überprüfung der „Leistungsreserven“ für ein Aufsteigen trotz 1 Nichtgenügend, sollte jedenfalls auch auf die Leistungen in den anderen Gegenständen eingegangen werden, die mit Genügend beurteilt wurden. Hier ist es wichtig zu belegen, dass die Note nicht „im letzten Abdruck und knapp“ von Nicht genügend auf Genügend ausgebessert wurde.
Provisorialverfahren - Schulrecht allgemein bzw.
Link zur Seite des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/schulrecht.html
Wissenswertes zu Beschwerden hier
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt in der Regel mit der Zustellung des Bescheides.
Wurde der Bescheid nicht persönlich von der Briefträgerin bzw. vom Briefträger übernommen, ist zu beachten, dass die Frist grundsätzlich schon mit der Hinterlegung beim Postamt durch die Briefträgerin bzw. den Briefträger - und nicht erst mit der Abholung des Bescheides – beginnt.
Wenn der Bescheid mündlich verkündet wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Verkündung zu laufen.
Einberingung der Beschwerde bei der belangten Behörde
Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Man bezeichnet diese Behörde im Beschwerdeverfahren als „belangte Behörde“.
Die Beschwerde muss nicht von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.
Akteneinsicht und Parteiengehör
„Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ (§ 45 Abs. 3 AVG)
Der Partei ist somit die Möglichkeit einzuräumen, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs)
Von diesem Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör sollte jedenfalls Gebrauch gemacht werden, da sich hier die Möglichkeit bietet, die Unterlagen und Darstellungen des Lehrers (Prüfers) zu erfahren und diese „richtig zu stellen“ bzw. die eigene Sicht darzustellen.