Für den Übertritt aus einer NMS in die AHS
gelten „zusätzlich“ die Bestimmungen des § 40 Abs. 2a SchOG, der quasi „Aufnahmsvoraussetzungen“ analog zum Übertritt von der 4. Klasse NMS in eine weiterführende höhere Schule vorgibt:
Aus der 1. und 2. Klasse: in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache die Note „Sehr gut“ oder „Gut“ – sonst Aufnahmsprüfung
Aus der 3. Klasse: in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt, oder Klassenkonferenz bescheinigt „Eignung“ (möglich, wenn einer der drei nur nach Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt) –sonst Aufnahmsprüfung
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- Kategorie: Elternbrief Juni 2017