Schulwechsel in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung)
Wenn der Übertritt in eine höhere als die erste Stufe der angestrebten Schulart erfolgen soll.
Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtungen) ist die oben angeführte Zeugnisklausel nicht relevant.
Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtung) sind die Beurteilungen in jenen Gegenständen relevant, die an der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) Pflichtgegenstände sind.
Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder fehlende Beurteilungen in Gegenständen, die an der angestrebten Schulart nicht benötigt werden, bleiben außer Betracht.
Weist die vom zuständigen Bundesminister verordnete oder genehmigte Stundentafel der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) in einer der vorhergehenden Schulstufen
Pflichtgegenstände aus, die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat sind Aufnahmsprüfungen zu machen (SchUG § 29 Abs. 5)
Für etwaige schulautonome zusätzliche Pflichtgegenstände sind Aufnahmsprüfungen nicht erforderlich.
Diese Aufnahmsprüfung muss nicht zwingend vor der Aufnahme als ordentlicher Schüler abgelegt werde. Sie kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers aufgeschoben werden. Die Aufnahmsprüfung kann auch gänzlich entfallen, wenn der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht und durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Gegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (SchUG § 29 Abs. 5)
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- Kategorie: Elternbrief Juni 2017