Menu
Menu

Aufsichtsbeschwerde

Da Noten keine Entscheidungen darstellen, gibt es auch nicht das Mittel des „Widerspruchs“, wie dies für Entscheidungen über das Aufsteigen, etc. (§ 71 SchUG) vorgesehen ist.

Wohl aber kann eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden. Diese ist quasi ein Ersuchen an die Oberbehörde, von ihrer Aufsichtsfunktion Gebrauch zu machen.

Für das Einbringen einer Aufsichtsbeschwerde ist keine Frist vorgesehen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Erledigung durch die Auf­sichtsbehörde.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Next step#Lehre 1.-4.April

next step lehre

9. BIZ-Powerwoche 7.-11.April

BIZ Powerwoche 2025

Girls Day 24.April 2024

Girls Day 2025

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark