Menu
Menu

Wer darf mitentscheiden?

die Elternvertretung und ab der 9. Schulstufe auch die Schülervertretung
(SchUG § 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c )

Wie bzw. wo?

An Schulen mit Schulforum: Entscheidung gem. SchUG § 63a Abs.2 Z.1 lit. c) das heißt aber auch, dass die Schulleitung eine Sitzung einberufen muss. (s. EB Dez. 2022, Seite 14)

An Schulen, wo kein Schulforum eingerichtet ist, entscheidet die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)
Dort haben die Elternvertreter, die auch im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) stimmberechtigt sind, und die Schülervertreter das Recht auf Teilnahme und Mitbestimmung.

siehe auch Archiv 2022

zurück    weiter

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

ABC psychosoziale Gesundheit

ABC psychosoz. Gesundh

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

AusBildung bis 18J

AusBildung bis 18J

Autonomie braucht Garantie

keyvisual Autonomie RGB

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Kinderschutz

Kinderschutz Kija

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Das österreichische Schulsystem

OeAD LogoSolo RGB

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark