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 Im Antwortschreiben aus dem BMBWF wurde die Notwendigkeit der Maßnahme unterstrichen: „Der Entscheidung für das Tragen von Masken im Unterricht ging eine verantwortliche Abwägung zwischen dem Recht auf Bildung und dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraus. Das Tragen von Masken als mechanische Barriere wurde schließlich als das gelindeste Mittel eingeschätzt. Aus zahlreichen Gesprächen wissen wir, dass diese Sicht vor dem Hintergrund nicht zu vernachlässigender Fallzahlen von vielen Eltern geteilt wird. Nicht als die beste aller Lösungen aber als tragfähiger Kompromiss – und auch von Kinderärztinnen und -ärzten unterstützt.“

Die der Maßnahme zugrunde gelegte Forschungslage wurde erläutert: „Die Forschungslage zu dieser Thematik ist eine sehr dynamische. Das drückt auch die Einschätzung von UNICEF und WHO aus, die die Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde in ihrer Monatsschrift veröffentlicht hat. Eine Gesundheitsgefährdung durch Hypoxämie, Hyperkapnie, Totraumventilation und dergleichen kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Empfehlungen für das Tragen von Masken werden von den Experten nach Altersgruppen abgestuft. So wird bis zu einem Alter von 5 Jahren grundsätzlich davon abgeraten, von 6-11 Jahren ein risikoadaptiertes Verhalten empfohlen und für Kinder ab 12 Jahren die gleiche Beurteilung wie für Erwachsene abgegeben.“

Zur Frage der Luftverbesserung durch Geräte wurde mitgeteilt: „Betreffend die von Ihnen genannten Geräte, um die Virenbelastungen in Schulen zu verringern, gibt es keine Überlegungen und Maßnahmen seitens des BMBWF . Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Regelfall gut organisiertes Lüften und daher entsprechender Luftaustausch ein probates Mittel darstellt. Die entsprechenden Entwicklungen auf dem Gebiet der in Schulen sinnvoll einsetzbaren Geräte werden selbstverständlich beobachtet.“
Abschließend wurde noch auf Möglichkeiten zur Abfederung von Belastungen hingewiesen bzw. auch darauf, dass die Belastung nicht überall gesehen wird: „Die ab 7. Dezember 2020 verordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes wird von den Pädagoginnen und Pädagogen mit Sachverstand, Sensibilität und Aufmerksamkeit für das Befinden ihrer Schülerinnen und Schüler begleitet werden.

Was im Falle der Unzumutbarkeit zu tun ist, erläutert eine am 4. Dezember 2020 übermittelte Klarstellung*, die auch auf die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht unter bestimmten Bedingungen hinweist. Bereits in der Vergangenheit gab es Klassen, die sich auf freiwilliger Basis für das Tragen von Masken entschieden haben und über den Tag verteilt, mit kurzen maskenfreien Phasen und offenen Fenstern gut zurechtgekommen sind.“

 8.12.2020:  pdfBM Faßmann zur Maskenpflicht: „Die Schule ist kein Operationssaal“                   pdf  Positionspapier zur Lüftung von Schul- und Unterrichtsräumen SARS-CoV-2  des Arbeitskreises Innenluft - BM Klimaschutz, Umwelt,....

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