Gesundheitsangebote an Schulen – Vorab-Prüfung durch den Schularzt zwingend
Per Erlass GZ.: IISchu2/18-2015 weist der LSR für Steiermark darauf hin,
„dass vor der Durchführung von externen Gesundheitsangeboten an den Schulen, die/der jeweilige Schulärztin/Schularzt über das geplante Projekt zu informieren und eine Stellungnahme des genannten Personenkreises einzuholen ist.“....
„Private, an Gewinn orientierte Angebote im Gesundheitsbereich, sollten vor Durchführung des Projektes genauestens mit der Schulärztin/dem Schularzt überprüft werden.
Im Zweifelsfall ist die ho. Behörde zu kontaktieren.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend SchUG § 66a
Siehe: Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen EB_Dez.2017
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- Kategorie: Elternbrief Dezember 2018