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Schulärztliche Untersuchung vor Sportwochen

Gemäß § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. „Darüber hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.“

„Schulärzte haben jedoch gem. § 66 Abs. 1 SchUG die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen,“ was auch „auf etwaige künftige Veranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten“ anzuwenden ist.

Es könnte somit die jährliche Untersuchung so anberaumt werden, dass sie der Sportwoche unmittelbar vorangeht, oder die Erziehungsberechtigten stimmen einer weiteren Untersuchung zu. Es kann auch an Stelle dieser weiteren Untersuchung ein „privatärztliches Attest“ vorgelegt werden. Diesfalls kann der Schularzt von der Schule zu Rate gezogen werden.

Zu beachten die Rechtsmeinung hinsichtlich Konsequenzen einer „Weigerung“

„Sofern die Erziehungsberechtigten unter diesen Gesichtspunkten eine schulärztliche Untersuchung oder die geforderte Vorlage eines privatärztlichen Attests für einen Schüler verweigern und eine Gefährdung seiner Sicherheit aufgrund eines augenscheinlich bedenklichen Gesundheitszustandes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird, wird der Schüler unter Anwendung des § 13 Abs. 3 Z 2 SchUG von einer der genannten Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden können. Eine Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 48 SchUG wird aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, an der Feststellung des Gesundheitszustandes des Kindes mitzuwirken, in Erwägung zu ziehen sein.“ (aus pdf  Erlass des LSRs f. Stmk.: GZ.: XII Schu4/290-2016)

Grundsätzlich ist jedoch die Teilnahme von möglichst allen Schülern anzustreben, eventuell eben mit Weglassung einzelner sportlicher Aktivitäten.

Geltungsbereich der Inhalte

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