Dazu führten Dr. Rainer Fankhauser und Mag. Walter Olensky 2004 in ihrem Artikel
URHEBERRECHT UND SCHULE auf Seite 11 aus:
„4.5.2 Fotos von Schülern und Lehrern auf der Homepage einer Schule
Sollen auf der Homepage einer Schule Fotos gezeigt werden, auf denen Lehrer und Schüler zu sehen sind, müssen zwei nicht zu vermischende Aspekte beachtet werden.
Zunächst geht es um die Frage, ob dafür die Zustimmung jener Lehrer und Schüler erforderlich ist, die auf den Fotos zu sehen sind. Das ist eine Frage des Bildnisschutzes, die den grundrechtlichen Anspruch berührt selbst entscheiden zu können, ob und wie man sich in der Öffentlichkeit präsentiert. Die Zustimmung ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind.
Davon getrennt existiert die urheberrechtliche Seite. Danach hat grundsätzlich nur der Fotograf, bei gewerblich hergestellten Fotos der Betreiber des Fotostudios, das Recht, die Bilder außerhalb des Zwecks, für den sie erstellt worden sind, zu verwerten (vervielfältigen, verbreiten, im Internet zur Verfügung stellen).
Werden also zu Beginn des Schuljahres von einem Fotografen Klassenfotos gemacht, die die Schüler käuflich erwerben können, ist es ohne zusätzliche Vereinbarung mit dem Fotografen nicht zulässig, die Klassenfotos auf der Homepage der Schule oder im Jahresbericht zu veröffentlichen, da die Aufnahmen nicht zu diesem Zweck angefertigt wurden. Auch Schüler oder deren Eltern, die der Schule die von ihnen gekauften Fotos überlassen, können keine Zustimmung zum Veröffentlichen der Bilder erteilen, da sie über das betreffende Recht gar nicht verfügen. Zwar gehören ihnen die Bilder,
doch schließt das Eigentum an den Aufnahmen nicht deren urheberrechtliche Verwertungsbefugnis ein. Sacheigentum und geistiges Eigentum fallen hier auseinander. Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Urheberrecht Gutgläubigkeit nicht schützt...“
siehe auch Elternbrief September 2015
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2017