Grundsätzlich gilt:
Es besteht für die Schüler/innen keine Verpflichtung sich fotografieren zu lassen,
die Schule darf eine Teilnahme weder nahelegen noch bewerben
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte) sollten jedenfalls beachtet werden.
Denn sowohl der Fotograf (Urheber) als auch der Fotografierte (Bildnisschutz) haben Rechte.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2017