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Im Erlass des Landesschulrats für Steiermark GZ.: I We 1/7 – 2003 „Fotoaufnahmen In Schulen“ wird „Zur Frage der Zulässigkeit von Fotoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch Berufsfotografen wird auf Folgendes hingewiesen:

Gegen Bildaufnahmen bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, sofern sie eine ganze Schulklasse betreffen und die Erziehungsberechtigten den Schüleraufnahmen zugestimmt haben. .........

Der Unterrichtsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden. Die Aufnahmen sind daher außerhalb der Unterrichtszeit anzusetzen.

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in keiner Weise mit Mehrarbeit belastet werden (Aufnahme der Bestellungen, Ausgabe der Aufnahme, Inkasso der Beträge usw.). Insbesondere ist weder der mittelbare noch der unmittelbare Verkauf von Schülerfotos durch Lehrerinnen und Lehrer gestattet.

Ausnahmslos unzulässig ist jedenfalls das Anfertigen von Portraitfotografien in der Schule, zumal ihnen kein Wert im Sinn des Punktes 1 zukommt.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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