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sonderpädagogischer Förderbedarf

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, muss vom Landesschulrat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Dies hat zu erfolgen

  • auf Antrag der Eltern des Kindes,
  • auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder
  • sonst von Amts wegen

Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass
a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder
b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde,
hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend
im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder
im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen.

Eltern haben in den letzten Jahren zunehmend beklagt, dass ein Antrag auf Feststellung es sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Schuleintritt nur erschwert möglich ist.

Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.

Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.

Die Schule ist angehalten, zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förderunterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen.

Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt. 

blau Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes GZ.: ISchu7/17-2014 siehe Verordnungsblatt Jänner 2015, Mitteilung Nr 48

Geltungsbereich der Inhalte

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