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Widerruf der vorzeitigen Aufnahme

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen.

Die Entscheidung (Widerruf der vorzeitigen Aufnahme) ist den Eltern unter Angabe der Gründe und Beifügung der Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch an den Landesschulrat) schriftlich bekanntzugeben. Ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme kann jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme erfolgen.

Aus den gleichen Gründen können in dieser Zeit die Eltern das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden.

In beiden Fällen dürfen die Eltern das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden, das Kind darf somit, muss aber nicht, weiterhin eine Schule besuchen.

Geltungsbereich der Inhalte

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