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Förderunterricht an Polytechnischen Schulen

Im Lehrplan der Polytechnischen Schule wird dazu ausgeführt:

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

G. Fördermaßnahmen
1. Für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, ist ein Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. aa bzw. cc des Schulorganisationsgesetzes vorgesehen. Gemäß § 12 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Ausmaß für die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an diesem Förderunterricht beschränken.

XVI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die von einem Leistungsabfall betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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