Sanktionen:
Die Sanktionen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Sanktioniert werden können ausschließlich Erziehungsberechtigte, die Jugendliche nicht unterstützen oder gar daran hindern, eine weiterführende AusBildung zu besuchen
§ 17.APflG: Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
Die Einschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt erst dann, wenn jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote von den Erziehungsberechtigten verweigert werden.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016