Samstag, 13. August 2016 00:00
Kinderbetreuung - Angelegenheit der Länder nicht des Bundes
Qualitätsstandards
Die Betreuung von Kindern erfährt seit einigen Jahren erhöhte Aufmerksamkeit und Bedeutung. Dies ist einerseits an der Verwendung neuer Bezeichnungen abzulesen: Kinderbildung – und -betreuungsgesetz statt Kinderbetreuungsgesetz, als auch an der Entwicklung von verbindlichen Vorgaben in Form von Rahmenplänen, etc.
Es ist daher nicht egal, auf welcher rechtlichen Basis Kinder (gegen Bezahlung) zur Betreuung, Beaufsichtigung, etc. übernommen werden.
Neben den unten angeführten Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen gibt es für schulpflichtige Schulkinder noch eine weitere Betreuungsmöglichkeit und zwar im Rahmen einer ganztägigen Schulform. Auch hier sind Qualitätsstandards vorgesehen und einzuhalten.
Andere Arten sollte/dürfte es eigentlich–weil rechtlich nicht vorgesehen- nicht geben. Die Rahmenbedingungen dieser Varianten weichen uU (häufig aus Kostengründen) weit von den Vorgaben der gesetzlich vorgesehenen Arten ab (Raumangebot, Personalschlüssel, Ausbildung des Personals, etc.)
Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark - Angebote steigen laufend
Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – StKBBG
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden:
a) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Fällt der dritte Geburtstag in das laufende Kinderbetreuungsjahr, so kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht werden.
b) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;
c) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;
d) Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;
e) Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit
f) Tagesmütter sind Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen;
g) Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet;
h) Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen.
§ 4 Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:
1.die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Abs. 2 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(2) Ein Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und ein Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter sind von der Landesregierung im Internet kundzumachen.
§ 5 Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.
(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.
(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:
- Ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;
- Ihren Neigungen nachzugehen;
- Ihre Begabungen zu fördern und
- die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.