Schulärzte und -ärztinnen
siehe: EB Dez. 2018 Schularzt
Schulärzte/innen tragen Sorge, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen und Bedürfnisse von Schüler/innen erkannt werden und entsprechende Berücksichtigung finden. Schulärzte/innen führen keine Behandlungen durch, leisten aber Erste Hilfe bei Verletzungen und akuten Erkrankungen.
Schulärzte/innen sind niederschwellige Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler mit Problemen; sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Schulärzte/innen verstehen sich als „Arbeitsmediziner/innen“ der Schülerinnen und Schüler und beraten bei der Gestaltung eines gesundheitsförderlichen Lebensraums Schule. Sie sind medizinische Berater und Gutachter der Schulleitung und sind mit beratender Stimme Mitglied der schulpartnerschaftlichen Gremien.
Dienstgeber der Schulärzte/innen ist der Schulerhalter. Dienstort ist die Schule.
An den Bundesschulen haben die Schulärzte/innen wöchentlich fixe Dienstzeiten und Sprechstunden, für 60 Schüler/innen steht 1 Wochenstunde zur Verfügung.
Im Pflichtschulbereich gibt es sehr unterschiedliche Vereinbarungen. Das Minimum der schulärztlichen Versorgung besteht in einer Untersuchung pro Jahr.
Informationen zu Schulärztlicher Dienst
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- Kategorie: Elternbrief April 2016