Auskunft: Wer, wo, wie?
Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird.
Das Begehren auf Auskunft ist bei der Schule, von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, zu stellen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden.
Das Ergebnis ist den Betreffenden auszuhändigen
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- Kategorie: Elternbrief April 2016
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Datenschutz
Sonntag, 24. Juli 2016 00:00Datenschutz in der Schule
Die österreichische Verfassung gewährt Betroffenen ein Grundrecht auf Datenschutz. Dies bedeutet, dass die Verwendung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Die zentralen datenschutzrechtlichen Begriffe sind:
-personenbezogene Daten,
-sensible Daten,
-Auftraggeber,
-Betroffener,
-Dienstleister, sowie das
-Verwenden von Daten,
-Verarbeiten von Daten,
-Übermitteln von Daten.
••
Die wichtigsten datenschutzrechtlichen Prinzipien sind
+Treu und Glauben,
+die Zweckbindung,
+Verhältnismäßigkeit.Datenschutzgesetz (DSG), Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) und Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bilden den gesetzlichen Rahmen für den Datenschutz in der Schule. Eine umfangreiche Darstellung „Datenschutz für die digitale Schülerverwaltung“ wurde vom bmbf im Mai 2015 veröffentlicht.
Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
Auskunftsrecht der Schülerinnen und Schüler über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten
§ 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen.
Sinn eines solchen Auskunftsrechts:
Den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen soll eine Handhabe geboten werden, mit der sie feststellen können, ob:
die über sie gespeicherten Daten richtig sind oder
die auskunftspflichtige Stelle über diese Informationen überhaupt verfügen darf.
Auskunft: Wer, wo, wie?
Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird.
Das Begehren auf Auskunft ist bei der Schule, von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, zu stellen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden.
Das Ergebnis ist den Betreffenden auszuhändigen
Elternverein hat Recht auf Daten von Klassenelternvertretern
Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter und – vertreterinnen an den Elternverein:
Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Sie zu kennen und mit ihnen in Kontakt treten zu können, ist für eine effiziente Elternvertretung und gelingende Schulpartnerschaft wichtig.
Immer wieder werden datenschutzrechtliche Bedenken betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten dieser Funktionsträger angeführt.Dr. Rainer Fankhauser vom bmukk (jetzt bmb) erläuterte:
1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.
2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger
Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.
Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.3. Weitergabe gestattet
Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.
Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.
Unterstützung durch Schulleitung
Mittwoch, 27. Juli 2016 00:00Unterstützung der Tätigkeit von Elternvereinen
Grundsätzliches
Gemäß § 61 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) haben Erziehungsberechtigte das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG).
Um diese Interessenvertretung im Sinne der im § 2 SchUG grundgelegten Schulpartnerschaft effizient wahrnehmen zu können, kommen den Vertretern der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 eine Reihe von Mitwirkungs- sowie Mitbestimmungsrechten zu.Gem. § 63 SchUG ist schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. (zB: Verteilung von Mitteilungen des EV an seine Mitglieder)
Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird.Weitergabe von Erlässen, ...
Alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, sind den Klassenelternvertretern sowie den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist.
Siehe:
Erlass - Zusammenarbeit mit den Elternvereinen
Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein
Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Das Datenschutzgesetz steht der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein nicht entgegen!
Dr. Rainer Fankhauser vom Bildungsministerium hat dazu festgestellt:
1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit
allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger
Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen. Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG). Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.
3. Weitergabe gestattet
Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.
Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.
Siehe auch Elternbrief April 2016 Datenschutz