Neuer Erlass: Schulbetrieb vom 26. April bis 14. Mai 2021 GZ 2021.0.285.393 - Vieles bleibt unverändert
und Änderung der C-SchVO 2020/21 BGBl. II Nr. 179/2021 C-SchVO 2020/21 i.d.g.F.
Ausgenommen vom Schichtbetrieb sind jene Klassen,
die weniger als18 Schülerinnen und Schüler haben, sofern am Schulstandort die Hygienebestimmungen lückenlos eingehalten werden können. (In diesen Klassen findet dann regulärer Präsenzbetrieb statt.)
Weitere Abweichungen vom Schichtmodell:
In der 8. Schulstufe sowie an Polytechnischen Schulen, in den Abschlussklassen von AHS, BMHS und Berufsschulen
kann entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abgewichen werden. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn
dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.
Dies gilt auch für Schüler/innen in Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist.
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