FFP2-Masken-Verpflichtende Tragepausen
9.4.2021: Änderung der C-SchVO durch BGBl II Nr. 159/2021 - Anlage A: nlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft
3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.