§ 5 Durchführung des Ergänzungsunterrichts
(1) Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2021“ kann neben dem Unterricht in den Pflichtgegenständen und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann Ergänzungsunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Ergänzungsunterrichts geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
Ab der 9. Schulstufe kann der Ergänzungsunterricht in Form von Kursen in einzelnen Pflichtgegenständen durchgeführt werden. Ein Kurs, der auch einzeln besucht werden kann, hat zumindest 4 Unterrichtsstunden zu umfassen. Teilnehmer, die im Schuljahr 2021/22 erstmalig eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder ein Oberstufenrealgymnasium besuchen werden, müssen an Kursen im Ausmaß von zumindest 20 Unterrichtsstunden teilnehmen
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat, außer an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik gemäß § 2 Z 3 letzter Satz, mindestens acht und höchstens 15 zu betragen.
(3) Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. § 4 Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden. Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.
(4) Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt.
(4) Der Unterricht kann bis einschließlich der 8. Schulstufe von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung durchgeführt werden.
Teilnahmepflicht für Angemeldete § 6.
(1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.
C-SoSchVO 2021 i.d.g.F. Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21
Weitere Fragen >>> FAQ - bmbwf
Anmeldeformular - ACHTUNG- Abgabedatum verschoben auf 21. Juni 2021
Elternbrief und Anmeldeformulare in verschiedenen Sprachen >>> hier
Erstinformation : hier
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