Betriebsbesuche im Rahmen der Individuelle Berufs(bildungs)orientierung möglich. aktualisiert: 1. April 2021:
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung dürfen durchgeführt werden. >> § 36 BGBl. II Nr. 143/2021 ausgegeben am 1.4.2021
Die Pflicht Berufsorientierung in Schulen umzusetzen ist schulrechtlich verankert. siehe >>>> Thema , sowie >>> EB Dez.2017
Berufsorientierung erfolgt auch durch Besuch von externen Einrichtungen und Betrieben, was in "Pandemiezeiten" nur eingeschränkt möglich ist.
Betriebsbesuche im Rahmen von "berufspraktischen Tagen" gelten als Schulveranstaltungen. Diese dürfen nur bei Ampelfarnbe Grün oder Gelb stattfinden.
Bei Ampelfarbe Orange oder Rot sind Schulveranstaltungen verboten, wodurch auch die sogenannte "Schnupperlehre" bzw. die "berufspraktischen Tage" nicht durchgeführt werden dürfen.
ÄNDERUNG der C-SchVO 2020/21: BGBl. II Nr. 143/2021
§ 36 zweiter Satz lautet: Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung dürfen durchgefüht werden. >>
Schon Weiterhin dürfen auch Betriebsbesuche im Rahmen der Individuelle Berufs(bildungs)orientierungstattfinden . Hiezu erhalten Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe die Erlaubnis zum Fernbleiben. siehe § 13b SchUG
siehe auch:
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