Ankündigung: Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes fällt. Musizieren in Gruppen und Sport für alle wieder erlaubt, Abschlussfeste möglich... aktualisiert: 2.6.
Lockerung der COVID-19 Bestimmungen an Schulen Information des bmbwf vom 30.5.2020 mit der auch die entsprechenden Bestimmungen aus vorhergehenden Informationsschreiben und Erlässen des BMBWF für gegenstandslos erklärt sind - Verordnungen folgen. aktuell: Verordnung erlassen - 2.6.2020 Novelle zu C-SchVO
C-SchVO - Fassung vom 3.6. Änderungen durch die Novelle in rot
. Hygiene-Handbuch -NEU aktualisierte Version vom 2.6
ad: Veranstaltungen an Schulen (Abschlussfeiern,...)
aus Info des BMBWF, Punkt 4: "Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. können an den Schulen durchgeführt werden, wenn dabei die geltenden Regelungen des Gesundheitsministeriums beachtet werden" - in Novelle zu C-SchVO zu finden bei Änderungen zu Anhang B
geltenden Regelungen des Gesundheitsministeriums
das sind die Bestimmungen des § 10 (Veranstaltungen) und § 6 (Bewirtungen) der Covid-19-Lockerungsverordnung:
Bitte beachten Sie: es gibt bereits eine 5. Novelle (14.06.2020) sowie eine 6. Novelle (30.06.2020), die jeweils ab dem Folgetag in Kraft sind
Zum Bundesgesetzblatt Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) in aktuellen Fassung hier
ad: Mund-Nasen-Schutz
im Anhang B "Hygieneregelungen" wurde die Verpflichtung "müssen tragen" durch "können tragen" ersetzt. siehe Anhang B
ad Bewegung und Sport
Dem § 7 (in der C-SchVO) wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.“
BGBLA_2020_II_248 vom 2.Juni 2020 = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020