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Die heute veröffentlichte Verordnung tritt rückwirkend mit 16.März 2020 in Kraft.    aktualisiert: 1.Mai 2020

Die Verordnung regelt:    C-BSchVO - BGBl. II Nr. 164/2020         Änderung dieser Verordnung am 30.04. 2020 hier     konsolidierte fassung: hier

ortsungebundenen Unterricht (§ 2) sowie Unterrichtgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht (§ 6)

Beginn: 16. März 2020

§ 6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

ab 4. Mai für Abschlussklassen

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

§ 4. Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

dh: Nichteinhaltung der Regeln führt zum Ausschluss vom Präsenzunterricht


elektronische Leistungsfeststellungen

 § 7. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können .... mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.

 


Elektronische Konferenzen

§ 8. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind ..... beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.


Regelungen zu Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen (§§ 12-13)

Aufsteigen trotz fehlender Beurteilung (§ 14)

Regelungen betreffend den fachpraktischen Unterricht (§ 10)

Individuelle Schulfreierklärung (§ 11)

 gesamte Rechtsvorschrift (konsolidiert) >>> hier

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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