Wie am 15.3. mitgeteilt -siehe Brief an Bildungsdirektionen - ist ist es zum Zwecke der Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich, dass für Lehrlinge von genannten Lehrberufe die Tage vom 16.3. bis zum 22.3.2020 * aus zwingenden und im öffentlichen Interesse stehenden Gründen für schulfrei erklärt werden.
Brief mit Liste der Lehrberufe * Verlängerungder Maßnahme bis inkl.Freitag 3. April - siehe unten
Betroffen sind sowohl Schüler/innen die im genannten Zeitraum einen Lehrgang besuchen, als auch Schüler/innen, die einen jahrgangsmäßig organisierten Berufsschulunterricht absolvieren. Für die Schüler/innen bedeutet diese Änderung, dass sie, da sie schul- und damit unterrichtsfrei haben, ihre Tätigkeit im genannten Zeitraum im Betrieb aufnehmen müssen.
Die von dieser Änderung betroffenen Berufsschüler/innen
♦ nehmen ihre Tätigkeit im Betrieb auf
♦ behandeln im gegebenen Zeitraum keine schulischen Arbeitsaufträge
♦ müssen ihr Lern- und Arbeitspensum nicht dokumentieren.
weitere Verordnungen der BD Stmk. betr. Berufsschulen