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Externe Experten statt der zur Unterrichtserteilung verpflichteten Lehrkraft oder  gemeinsam mit der Lehrkraft .....?

Je größer das Angebot und je größer der Personenkreis, der daraus sein Einkommen erzielt, umso heftiger der Druck auf die Schulen und die Politik.

KräuterpädagogInnen, WaldpädagogInnen, SportpädagogInnen, MusikpädagogInnen, SexualpädagogInnen, Native Speaker,... 

Wir fragen uns (Vermutungen dazu gibt es einige), warum die PädagogInnen sich nicht dagegen wehren, als Lehrkräfte dazustehen, die laufend der externen Hilfe bedürfen..

Es ist bedenklich, wenn derartig vorherrschend die Meinung besteht, dass die Pädagoginnen der persönlichen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichend gewachsen sind und ihnen laufend Unterstützung von externen Experten bereitzustellen ist.

Wir fragen uns weiter, warum die Verantwortlichen nicht für eine bessere Qualifizierung der Pädagoginnen eintreten, wenn sie diese für zu wenig geeignet für die Erfüllung der Aufgaben, für die sie bezahlt werden, halten.

Überdies werden auch  bei im Rahmen der Unterrichts- bzw.  Erziehungsarbeit festgestellte Beeinträchtigungen im Lernen oder im Verhalten von Schülern und Schülerinnen Empfehlungen für Experten bzw. Expertinne, die außerhalb des Schulsystems agieren und daher von den Eltern zu bezahlen sind abgegeben. 

Dies ist verboten. siehe Erlass der Bildungsdirektion Stmk. pdf Einsatz schulexterner ExpertInnen   >> link -  einen analogen Erlass gibt es auch für die mittleren und höheren Schulen >> link


 Der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verbietet, die Eltern zur Bezahlung von Kosten heranzuziehen, die für die Unterrichtserteilung im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts anfallen. Dh.: weder Honorarkosten noch Eintrittsgelder dürfen den Eltern abverlangt werden, wenn diese im Rahmen des Unterrichts anfallen.

siehe auch Thema:  Schulgeldfreiheit

Siehe auch: Externe Experten an Schulen – Wer zahlt?  >>> Österr. Gemeindebund


Die Verantwortung für den Schutz der Kinder vor Inhalten und Methoden, die nicht den Lehrplänen und Grundsätzen der österreichischen Schule entsprechen, liegt jedenfalls bei der Schule. Das bedeutet, dass weder Rufbereitschaft noch gänzliche Abwesenheit der Lehrpersonen, die für die Unterrichtserteilung vorgesehen sind, den Gesetzen entspricht.

Externe alleine ohne Lehrperson -

dazu stellte das Unterrichtsministerium in einer Anfragebeantwortung fest:

BMB-10.001/0008-Präs.3/2017

„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Schulgeldfreiheit, die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“

Rechtsauskunft des LSR (jetzt Bildungsdirektion) für Steiermark: im Schulbereich gibt es keine „Rufbereitschaft“, sondern die Lehrperson hat anwesend zu sein.


"Durch den Einsatz von ExpertInnen wird garantiert, dass die sensible sexuelle Bildung kind- und jugendgerecht gestaltet wird und damit ankommt." so der Tenor auch bei der Pressekonferenz mit Landesrätin Mag. Ursula Lackner siehe hier

Der Psychoanalytiker und Sexualtherapeut Prof. Josef Christian Aigner kritisiert  in seinem Beitrag "Sexualerziehung zwischen Weltanschauung und Dilettantismus" in der Zeitschrift "Die Furche" vom 4.Juli 2019, dass einerseits die traditionelle Familien- und Ehevorstellung unkritisch reproduziert wird, während man auf der anderen Seite des weltanschaulichen Spektrums meint, Kinder und Jugendliche mit einer extremen Nivellierung konfrontieren zu müssen, wonach Geschlechterunterschiede vernachlässigbar, Burschen- oder Mädchensin sowieso unsicher und Geschlecht quasi frei wählbar wären.

Prof. Wolfgang Plaute, Leiter des Bundeszentrums für Sexualpädagogik an der PH Salzburg, meint im Beitrag "Liebe mit demSmartphone lernen", in Der Presse vom 6.7.2019, "Nicht allen Lehrerinnen und Lehrern sei es gegeben, das Thema entsprechend den pädagogischen Vorgaben zu bearbeiten." Im Rahmen seines pdf sexualpädagogischen Projektes mit dem Schwerpunkt Medien "Expedition Liebe" soll auch eine gleichnamige Website entwickelt worden sein.

 

Stellungnahme zur Debatte um Sexualerziehung durch externe Vereine,

3.Juli2019, Ilse Schmid Präsidentin LVEV

Eltern müssen drauf vertrauen können, dass Schulleitungen und Lehrpersonen im Rahmen des Unterrichts ihren Kinder nur derartige Inhalte präsentieren oder zugänglich machen, die nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und geeignet sind.

Externen Personen vollständig eine Unterrichtserteilung, noch dazu im sehr sensiblen Bereich der Sexualpädagogik, zu überlassen ist ungesetzlich, und auch ein Vertrauensbruch.

Durch Abwesenheit der Lehrpersonen während dieser als Workshop bezeichneten Unterrichtseinheiten, weiß letztlich keine der für die Kinder verantwortlichen Personen, was im sogenannten Workshop tatsächlich abgelaufen ist. Etwaige verstörende Situationen können auch mangels Anwesenheit der eigentlich zuständigen Lehrperson nicht unterbunden werden.

Kinder, die durch einzelne Inhalte überfordert oder gar verstört worden sind, werden von Lehrpersonen und Eltern nicht aufgefangen. Denn die verstörenden Inhalte oder Situationen sind ja nicht bekannt, da die Schule das Heft aus der Hand gegeben hat.

Lehrpersonen durchlaufen eine mehrjährige Ausbildung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigen müsste. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Vermittlung der Lehrplaninhalte zum Thema Sexualität und die Umsetzung der Grundsätze für das Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik. Ein Übertragen dieser Pflichten an Externe ist hintanzuhalten.

Für besondere Fragestellungen einzelner Kinder und Jugendlichen kann an der Schule

ein Team von Personen (Schularzt/-ärztin, Psychologe/-gin, Beratungslehrer/innen, Vertrauenslehrer/innen) gebildet werden, die einerseits regelmäßig aber auch flexibel auf Anfrage hin zur Verfügung stehen.

Ebenso sollte an jeder Schule die Information verfügbar sein (zB Plakat), an welche außerschulischen Stellen sich Kinder und Jugendliche wenden können und wie diese erreichbar sind.

Last but not least sei auch der Grundsatz der Schulgeldfreiheit erwähnt. Für Unterrichtserteilung, auch wenn diese Workshop oder sonst wie genannt wird, von den Eltern eine Bezahlung zu verlangen, ist ungesetzlich.

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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