Verbindliche Übung "Digitale Grundbildung" - gestartet als Projekt an 169 Schulen mit September 2017 - siehe EB Dez.2017 - wird durch die neue Lehrplanverordnung BGBl Teil II vom 19. April 2018 für alle Schulen der Sek. 1 vorgeschrieben.
Wie im Elternbrief Dezember 2017 ausgeführt, darf das Stundenausmaß schulautonom auf 3 oder 4 Wochenstunden erhöht werden. Hier ist die Ausnahmeregelung, die mit 1. September 2018 in Kraft tritt zu beachten.
Auch bei anderen Gegenständen war und ist es in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen möglich das Stundenausmaß zu erhöhen. Dazu schreibt der Lehrplan in Anlage I (LP NMS) bzw. Anlage A (LP AHS) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbesatimmungen) vor:
"Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen."
Ausnahme für Erhöhung bei "Digitale Grundbildung"
In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) bzw. in Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird dem 3. Absatz angefügt:
„Das gilt nicht für die verbindliche Übung Digitale Grundbildung. Bei einer schulautonomen Erhöhung auf 3 oder auf 4 Wochenstunden ist nach den im Lehrplan enthaltenen schulautonomen Vertiefungslehrstoffen zu unterrichten."