Beaufsichtigung vor- bzw. nach Unterrichtsende
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung besagt:
§ 2 Abs. (6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, ..., zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, ....im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
Die Hausordnung wird vom Schulforum bzw. SGA erlassen. - Personalressourcen gibt es dafür keine!
Im Entwurf liest sich das wie folgt:
SchZG § 3 Abs. (3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.