Entscheidungen dort zu treffen, wo sie gebraucht bzw. umgesetzt werden, wird grundsätzlich begrüßt.
Aber: Autonomie allein ist zu wenig. Presseaussendung Unterstützen Sie bitte die Aktion! - wie? Infos erhalten Sie über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Es braucht gesetzlich verankerte Parameter, die das Mindestmaß an Lehrpersonalressourcen garantieren.
Die Erfahrungen mit Autonomie aus den letzten Jahren zeigen, dass Autonomie ohne garantierte Ressourcen zu einer Verwaltung des Mangels verkommt.
Etliche Punkte des im Entwurf vorliegenden "Autonomiepakets" sind auch jetzt schon in der Entscheidung der Schule. Doch meist gibt es die freie Entscheidung nicht, da die Ressourcen nicht vorhanden sind.
Einige Beispiele von derzeit geltenden Autonomie-Spielräumen:
Festlegung von Gruppengrößen
Derzeit schon besteht für Schulforum und SGA die Ermächtigung, Teilungszahlen festzulegen, also zu entscheiden über:
§ 63a bzw. 64 jeweils Abs. 2 Z 1:
i) bzw. k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
Für eine Herabsetzung von Eröffnungs- und Teilungszahlen werden keine Personalressourcen zur Verfügung gestellt.
Beaufsichtigung vor- bzw. nach Unterrichtsende
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung besagt:
§ 2 Abs. (6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, ..., zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, ....im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
Die Hausordnung wird vom Schulforum bzw. SGA erlassen. - Personalressourcen gibt es dafür keine!
Im Entwurf liest sich das wie folgt:
SchZG § 3 Abs. (3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.
Wir fordern daher
Alle Ermächtigungen zu "autonomen" Entscheidungen MÜSSEN mit der Ergänzuing versehen werden, wonach die Personalressourcen jedenfalls zu bemessen sind.
siehe unsere Stellungnahme