Unterricht nach Vorschrift
Unterricht ist gemäß §§ 17 und 18 des Schulunterrichtsgesetzes mehr als nur Vermittlung von Lehrstoff:
Der Lehrer hat:
• entsprechend dem jeweiligen Lehrplan unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln.
• die Schüler zur Selbsttätigkeit anzuleiten.
• durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
• durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Referate, Schularbeiten, Tests,...) Informationen für eine sichere Leistungsbeurteilung zu gewinnen.
Die österreichischen Lehrpläne räumen den Lehrpersonen nicht nur Methodenfreiheit ein, sondern sie fordern ausdrücklich dazu auf, die jeweils beste Methode für die Vermittlung von Lerninhalten bzw. zur Erreichung von Lernzielen anzuwenden.